ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler | Rücknahme und Widerruf der Anerkennung |
1Die Anerkennung erlischt durch
21Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen. 2Von der Rücknahme der Anerkennung kann abweichend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen. 31Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft
2Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. 4Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung im Bezirk der Steuerberaterkammer nach § 55e Absatz 1 eine berufliche Niederlassung einrichtet. 51Ordnet die zuständige Steuerberaterkammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 139 Absatz 2, 4 und 5, § 140 Absatz 2 sowie § 145 entsprechend anzuwenden. 2Wird die Anerkennung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen. 61Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Anerkennung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. 2§ 70 ist entsprechend anzuwenden. 3Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. | 1Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, dass sie hätte versagt werden müssen. 21Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn
es sei denn, dass die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. 2Die Frist beträgt bei Fortfall der in § 50a genannten Voraussetzungen wegen eines Erbfalls mindestens fünf Jahre. 2aDie Anerkennung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; der Vermögensverfall wird vermutet, wenn die Gesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. 3Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist die Steuerberatungsgesellschaft zu hören. 4Erfolgt die Rücknahme oder der Widerruf, weil die Gesellschaft keinen Vorstand, keinen Geschäftsführer oder keinen persönlich haftenden Gesellschafter hat, kann die Entscheidung jedem Gesellschafter bekanntgegeben werden. 5§ 54 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend. |
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