1Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 zu erbringen. 2Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
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- StBerH 2021/2022
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Zweiter Teil - Steuerberaterordnung
- Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften (ab dem 01.08.2022 geltende Fassung) | Steuerberatungsgesellschaft (bis zum 31.07.2022 geltende Fassung)
- § 55c Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
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