1Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind. 2Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.
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- StBerH 2021/2022
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Zweiter Teil - Steuerberaterordnung
- Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten
- § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung
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