(S 0890)
ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
11Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die in einem Oberfinanzbezirk oder durch die Landesregierung bestimmten Kammerbezirk ihre berufliche Niederlassung haben, bilden eine Berufskammer. 2Diese führt die Bezeichnung „Steuerberaterkammer". | |
21Die Steuerberaterkammer hat ihren Sitz im Kammerbezirk. 2Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. | |
31Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst oder zusammengelegt, bleiben die bisher gebildeten Kammern bestehen. 2Der vormalige Geschäftsbereich einer aufgelösten Oberfinanzdirektion gilt als Kammerbezirk fort, soweit die Landesregierung nicht anderes bestimmt. | |
4(weggefallen) | 4Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Steuerberaterkammer wird ehrenamtlich ausgeübt. |
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