- Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn
- die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
- die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- Berufsausübungsgesellschaften, wenn
- die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
- der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.
21Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. 2Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.
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