ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
(weggefallen) | Vorschriften für Mitglieder der Steuerberaterkammer, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind |
| 1Die Vorschriften des Fünften Abschnitts (Berufsgerichtsbarkeit) gelten entsprechend für Personen, die der Steuerberaterkammer nach § 74 Abs. 2 angehören. 2An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf tritt bei den in § 74 Abs. 2 genannten Personen die Aberkennung der Eignung, Steuerberatungsgesellschaften zu vertreten und deren Geschäfte zu führen. 3Soweit im berufsgerichtlichen Verfahren die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter vorgesehen ist, entscheiden die Berufsgerichte in der gleichen Besetzung wie in Steuerberatersachen. |
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- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Zweiter Teil - Steuerberaterordnung
- Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit
- Erster Unterabschnitt - Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
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