1Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. 2Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.
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- Erster Teilabschnitt - Allgemeines
- § 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
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