(S 0900)
ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
Akteneinsicht | Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten |
1Der Vorstand der Steuerberaterkammer und das Mitglied der Steuerberaterkammer sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden. | 1Der Vorstand der Steuerberaterkammer und der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden. |
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