ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
(weggefallen)
| Nichtöffentliche Hauptverhandlung |
11Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. 2Auf Antrag der Staatsanaltschaft kann, auf Antrag des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten muss die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden. 21Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten und den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht der Zutritt gestattet. 2Der Zutritt ist ferner Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, Vertretern der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde und Vertretern der Steuerberaterkammer gestattet. 3Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind als Zuhörer zugelassen. 4Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen. | |
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