(S 0900)
ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
1Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. | |
2Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens. | |
3Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozessordnung, einzustellen,
| 3Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozessordnung, einzustellen,
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