§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gilt für Bewerber, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen Fachschulabschluss erworben und mit der Fachschulausbildung vor dem 1. Januar 1991 begonnen haben, mit der Maßgabe, dass sie nach dem Fachschulabschluss vier Jahre praktisch tätig gewesen sind.
Navigation und Service
Springe direkt zu:
Amtliches Handbuch Steuerberatungsrecht
Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches
Suche
SieSindHierBreadcrumb
- StBerH 2021/2022
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Zweiter Teil - Steuerberaterordnung
- Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften
- § 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.