(S 0853)
Der Aufsichtführende hat an jedem Prüfungstag jeweils eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere zu vermerken sind
- der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
- etwa beobachtete Täuschungsversuche und sonstige Unregelmäßigkeiten,
- die Namen der Bewerber, die nicht erschienen sind, wegen ungebührlichen Verhaltens aus dem Prüfungsraum gewiesen worden sind oder keine Arbeit abgegeben haben,
- etwaige Einwendungen wegen Störung des Prüfungsablaufs (§ 20 Abs. 4) und eine Stellungnahme hierzu,
- etwaige Rücktritte von Bewerbern.
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