ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
1Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis (§ 114 Absatz 2 Nummer 5) werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2Warnung und Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. 3Die Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3) wird auf Grund einer von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilten, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften vollstreckt, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen. Sie fließt der Rechtsanwaltskammer zu. Die Vollstreckung wird von der Rechtsanwaltskammer betrieben. 4Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, dass die Zulassung des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erloschen ist. 5Das Verbot, als Vertreter und Beistand auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu werden (§ 114 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4), wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines gemäß § 150 oder § 161a angeordneten vorläufigen Verbots eingerechnet. | 1Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5) wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2Warnung und Verweis (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. 3Die Geldbuße (§ 114 Abs. 1 Nr. 3) wird auf Grund einer von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilten, mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschrift der Entscheidungsformel nach den Vorschriften vollstreckt, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen. Sie fließt der Rechtsanwaltskammer zu. Die Vollstreckung wird von der Rechtsanwaltskammer betrieben. 4Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, daß der Rechtsanwalt nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschieden ist. 5Das Verbot, als Vertreter und Beistand auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu werden (§ 114 Abs. 1 Nr. 4), wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines gemäß § 150 oder § 161a angeordneten vorläufigen Verbots eingerechnet. |
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