ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
1Der Rechtsanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten. | 1Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, dass der Rechtsanwalt auch in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält. |
2Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
3Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.