ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
Rechtsdienstleistungsbefugnis | Firma |
Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen. | 1Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung “Rechtsanwaltsgesellschaft“ enthalten. 2Andere als zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" nicht führen. Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung "Rechtsanwaltsgesellschaft" bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen. |
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