Dritter Abschnitt - Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
- § 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen
- § 107 Rechtsanwälte als Beisitzer
- § 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
- § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer
- § 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
- § 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
- § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
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