ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
1In dem Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Anwaltsgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu. | |
2Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer nicht angefochten werden. | 2Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Rechtsanwalt nicht angefochten werden. |
3Der Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. Gegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu. |
Navigation und Service
Springe direkt zu:
Amtliches Handbuch Steuerberatungsrecht
Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches
Suche
SieSindHierBreadcrumb
- StBerH 2021/2022
- Anhänge
- Gesetze und Verordnungen
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Zweiter Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug
- Zweiter Unterabschnitt - Einleitung des Verfahrens
- § 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.