ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
(weggefallen) | Nichtöffentliche Hauptverhandlung |
1Die Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht ist nicht öffentlich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag des Rechtsanwalts muß die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden 2Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und den Rechtsanwälten im Bereich der Rechtsanwaltskammer der Zutritt gestattet. Das Anwaltsgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen. | |
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- Dritter Unterabschnitt - Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
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