Vor Erhebung einer Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer, die aufgrund von Vorschriften des Dritten und Fünften Abschnitts des Zweiten Teils und § 134a Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassen worden sind, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
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- Zweiter Teil - Voraussetzungen für die Berufsausübung
- Achter Abschnitt - Verwaltungsgerichtliches Verfahren
- § 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer
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