ab dem 01.08.2022 geltende Fassung | bis zum 31.07.2022 geltende Fassung |
1Gegen das Urteil der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen ist die Berufung an den Senat für Wirtschaftsprüfersachen zulässig. 2Die Berufung muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils bei der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des oder der Berufsangehörigen verkündet worden, so beginnt für diesen oder diese die Frist mit der Zustellung. 3Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden. | |
4Die §§ 98 und 101 bis 103 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt die sinngemäße Anwendung des § 98 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt. | 4Auf das Verfahren sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung die §§ 98 bis 103 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. |
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