1Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was Steuerberatern in Ausübung ihres Berufs oder bei Gelegenheit der Berufstätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist, und gilt gegenüber jedem Dritten, auch gegenüber Behörden und Gerichten.
2Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit die Offenlegung der Wahrung eigener berechtigter Interessen des Steuerberaters dient oder soweit der Steuerberater vom Auftraggeber von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden ist.
3Steuerberater haben gemäß § 62 StBerG ihre Mitarbeiter, die nicht selbst Steuerberater sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie über die einschlägigen Vorschriften, insbesondere des § 102 AO (Auskunftsverweigerungsrecht in Steuersachen), des § 203 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 bis 5 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen), der §§ 53 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 und 53a sowie des § 97 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot im Strafprozess), der §§ 383 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3, 385 Abs. 2 ZPO (Zeugnisverweigerungsrecht im Zivilprozess), des § 5 BDSG sowie die jeweiligen landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen zu unterrichten. Die Verpflichtung ist schriftlich vorzunehmen.
4Steuerberater müssen dafür sorgen, dass Unbefugte während und nach Beendigung ihrer beruflichen Tätigkeit keinen Einblick in Mandantenunterlagen und Mandanten betreffende Unterlagen erhalten. Dies gilt auch für Bürogemeinschaften.
5Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung des Auftragsverhältnisses fort.
6Steuerberater, die Gebührenforderungen abtreten oder ihre Einziehung Dritten übertragen, müssen den neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten auf dessen gesetzliche Verschwiegenheitspflicht (§ 64 Abs. 2 StBerG) hinweisen.
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