1Bei Auflösung einer Sozietät oder Ausscheiden eines Sozius haben die Sozien, soweit nicht andere vertragliche oder gesetzliche Regelungen bestehen, jeden Auftraggeber darüber zu befragen, welcher Steuerberater künftig das Mandat erhalten soll. Wenn sich die bisherigen Sozien über die Art der Befragung nicht einigen, hat die Befragung in einem gemeinsamen Rundschreiben zu erfolgen. Kommt eine Verständigung der bisherigen Sozien über ein solches Rundschreiben nicht zustande und scheitert auch ein Vermittlungsversuch der Steuerberaterkammer, darf jeder der bisherigen Sozien von sich aus durch ein sachlich gehaltenes Schreiben einseitig die Entscheidung der Auftraggeber einholen.
2Dies gilt entsprechend für Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 56 Abs. 1 StBerG und bei der Auflösung/Liquidation von Steuerberatungsgesellschaften.
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