Sofern die Fortbildungsordnung, Anpassungsfortbildungsordnungen oder Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen vorsehen, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
Navigation und Service
Springe direkt zu:
Amtliches Handbuch Steuerberatungsrecht
Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches
Suche
SieSindHierBreadcrumb
- StBerH 2021/2022
- Anhänge
- Gesetze und Verordnungen
- Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Teil 2 - Berufsbildung
- Kapitel 2 - Berufliche Fortbildung
- Abschnitt 3 - Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
- § 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.