1Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. 2Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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- StBerH 2025
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
- Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen
- Vierter Unterabschnitt - Sonstige Vorschriften
- § 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten
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