(S 0830)
1Die Anerkennung erlischt durch
- Auflösung des Vereins;
- Verzicht auf die Anerkennung;
- Verlust der Rechtsfähigkeit.
2Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.
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2Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären.
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