1Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
- Warnung,
- Verweis,
- Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren,
- Ausschließung aus dem Beruf.
1aIm Fall des § 76 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf
- bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
- bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
2Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind
- Warnung,
- Verweis,
- Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
- Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,
- Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.
3Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
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