1Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. 2Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.
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- StBerH 2025
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Zweiter Teil - Steuerberaterordnung
- Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit
- Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften
- Zweiter Teilabschnitt - Das Verfahren im ersten Rechtszug
- § 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Steuerberaterkammer
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