1Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer zuzustellen. 3War das Mitglied der Steuerberaterkammer bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm unverzüglich nach der Verkündung zusätzlich der Beschluss ohne Gründe zuzustellen.
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