1Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde, gilt diese Anerkennung als Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 53.
21Berufsausübungsgesellschaften, die
- am 1. August 2022 bestanden,
- nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind und
- nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten,
müssen bis zum 1. November 2022 ihre Anerkennung beantragen. 2Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Steuerberaterkammer über den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach § 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie § 55d zu.
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