1Über die Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.
21Die Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bis zu einem von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Zeitpunkt einzureichen. 2Der Antrag kann nur für die Teilnahme an der nächsten Prüfung gestellt werden.
3Die zuständige Steuerberaterkammer prüft die Angaben der Bewerber auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie kann vor einer Entscheidung erforderlichenfalls weitere Ermittlungen anstellen.
4Über die Entscheidung hat die zuständige Steuerberaterkammer einen schriftlichen Bescheid zu erteilen.
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