(S 0861)
1Über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist eine Urkunde auszustellen.
2Die Urkunde enthält
- die Bezeichnung der verleihenden Steuerberaterkammer,
- Namen und Berufsbezeichnung des Empfängers der Urkunde,
- die Erklärung, daß dem in der Urkunde Bezeichneten die Berechtigung verliehen wird, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen,
- Ort und Datum der Verleihung,
- Dienstsiegel und
- Unterschrift.
3(weggefallen)
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