1Die Bundessteuerberaterkammer und die Steuerberaterkammern können die Steuerberaterplattform für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Onlinezugangsgesetz nutzen. 2Zu diesem Zweck können sie auch auf die digitale Steuerberateridentität zurückgreifen.
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- StBerH 2025
- Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung - StBPPV)
- Abschnitt 1 - Steuerberaterplattform
- § 6 Nutzung für hoheitliche elektronische Verwaltungsleistungen
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