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Lfd.
Nr.
| Berufsbild-
positionen
| Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten
| Zeitliche Zuordnung |
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1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat |
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1 | Arbeitsprozesse organisieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
| - Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverantwortlich und ergebnisorientiert planen, steuern und durchführen
- Zuständigkeiten, insbesondere Zeichnungs- und Vertretungsregelungen, sowie Weisungsbefugnisse beachten
- Posteingang und -ausgang bearbeiten
- Vorgänge bearbeiten und dokumentieren, insbesondere betriebliches Dokumentenmanagementsystem nutzen
- Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachen
- Korrespondenz selbstständig erfassen
- berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen in Fachdatenbanken recherchieren, aufbereiten und nutzen, Fachbegriffe, auch in einer Fremdsprache, anwenden
- Arbeits- und Verfahrensanweisungen nach betrieblichen Vorgaben zur Einhaltung qualitätssichernder Maßnahmen einhalten
- Arbeitsprozesse bewerten und reflektieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagen
- Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
- Präsentationstechniken, insbesondere durch den Einsatz digitaler Medien, mandantinnen- und mandantenorientiert einsetzen
- die Gegenstandswerte für die laufende monatliche Buchhaltung und für Lohnabrechnungen sowie für die jährlichen Abschlussarbeiten und Steuererklärungen ermitteln
- Honorarrechnungen für Mandantinnen und Mandanten vorbereiten
- Honorarrechnungen gegenüber Mandantinnen und Mandanten erläutern
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2 | Buchführungen und Aufzeichnungen erstellen und auswerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
| - Buchführungspflichten nach Handels- und Steuerrecht sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung einhalten
- Aufzeichnungspflichten nach Steuerrecht einhalten und von den Buchführungspflichten unterscheiden
- unter Beachtung von Kontenrahmen und Steuertaxonomien Konten eröffnen, Geschäftsvorfälle wirtschaftlich und rechtlich beurteilen und buchen sowie Konten abstimmen und abschließen
- Nebenbücher, insbesondere Anlagenverzeichnisse, erstellen und pflegen
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- Übernahme digitaler Daten prüfen, Schnittstellen nutzen sowie Belege digital oder analog verarbeiten
- Daten und Konten auf Plausibilität und Konsistenz prüfen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
- Nachweise, Anträge und Meldungen im Zusammenhang mit der Buchführung erstellen und übermitteln
- Auswertungen situations- und mandatsbezogen erstellen
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3 | Entgeltabrechnungen durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
| - Daten für die Erstellung von Entgeltabrechnungen beschaffen, rechtlich und sachlich prüfen sowie pflegen
- bei der Entgeltabrechnung steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften einhalten
- bei der Entgeltabrechnung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte beurteilen sowie Möglichkeiten zur Lohnsteuerermäßigung aufzeigen
- Entgeltabrechnungen erstellen und prüfen
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- Daten für die Erstellung von Entgeltabrechnungen beschaffen, rechtlich und sachlich prüfen sowie pflegen
- bei der Entgeltabrechnung steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften einhalten
- bei der Entgeltabrechnung lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte beurteilen sowie Möglichkeiten zur Lohnsteuerermäßigung aufzeigen
- Entgeltabrechnungen erstellen und prüfen
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4 | Jahresabschlüsse vorbereiten und erstellen sowie Einnahmenüberschussrechnungen erstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
| - rechtliche Vorschriften, insbesondere handels- und steuerrechtliche Vorschriften, einhalten
- Eröffnungsbilanz erstellen, Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung für den Jahresabschluss aus der Buchführung entwickeln
- die Auswirkungen unterschiedlicher Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz bei der Erstellung der Jahresabschlüsse berücksichtigen
- Unterschiede und Auswirkungen der Gesellschaftsformen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen berücksichtigen
- Jahresabschlüsse mit ihren jeweiligen Bestandteilen erstellen und digital übermitteln
- Voraussetzungen der Einnahmenüberschussrechnung prüfen, Gewinn ermitteln und Einnahmenüberschussrechnung erstellen
- Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Jahresabschluss sowie Einnahmenüberschussrechnung der Mandantin oder dem Mandanten gegenüber erläutern
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5 | Die Beratung von Mandantinnen und Mandanten in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten vorbereiten und unter-stützen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
| - betriebswirtschaftliche Auswertungen mandatsbezogen auswählen, auf Plausibilität prüfen und Positionen gegenüber den Mandantinnen und Mandanten erläutern
- betriebliche Kennzahlen ermitteln und im Rahmen innerer und äußerer Betriebsvergleiche auswerten, Mandantinnen und Mandanten informieren
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- Vermögens- und Kapitalstrukturen ermitteln, Mandantinnen und Mandanten informieren
- Möglichkeiten der Finanzierung, insbesondere der Eigen- und Fremdfinanzierung sowie der Außen- und Innenfinanzierung, gegenüber den Mandantinnen und Mandanten erläutern
- Kennzahlen mandatsbezogen überwachen und bei Veränderungen Mandantinnen und Mandanten informieren
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6 | Verwaltungsakte prüfen und Rechtsbehelfe vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
| - steuer- und verfahrensrechtliche Vorschriften einhalten, insbesondere Rechte und Pflichten der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sowie der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren einordnen
- Mandantinnen und Mandanten über Vorschriften der Entstehung und der Festsetzung der Steuer sowie deren Fälligkeit informieren und auf Gesetzesverstöße hinweisen
- Einspruchsfrist und Festsetzungsverjährungsfrist berechnen und beachten
- Anträge auf Fristverlängerung entwerfen
- Anspruchsvoraussetzungen auf Stundung prüfen und Anträge vorbereiten
- Verwaltungsakte prüfen, insbesondere Steuerbescheid mit Steuererklärung abgleichen
- Zulässigkeit und Einleitung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens prüfen, Mandantinnen und Mandanten über Instanzen der Finanzgerichtsbarkeit informieren
- Einsprüche und Anträge bezüglich Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden entwerfen
- Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und Erlass entwerfen
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7 | Steuererklärungen erstellen sowie steuerliche Anträge vorbereiten und übermitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
| - steuerrechtliche Vorschriften einhalten
- steuerrechtliche Sachverhalte und Bemessungsgrundlagen ermitteln, digitale Daten bei Finanzbehörden abrufen und überprüfen
- Steuerpflicht prüfen
- Einkommensteuererklärungen erstellen, dabei das zu versteuernde Einkommen ermitteln
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| - Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erstellen
- Umsatzsteuererklärungen erstellen und Umsatzsteuerverprobungen durchführen
- Gewerbesteuererklärungen, einschließlich Zerlegungserklärungen, erstellen
- Körperschaftsteuererklärungen erstellen, dabei das zu versteuernde Einkommen ermitteln, Körperschaftsteuertarife anwenden
- Anträge, insbesondere auf Lohnsteuerermäßigung, vorbereiten
- digitale Übertragung an die Finanzbehörden veranlassen
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8 | Mit internen und externen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern kommunizieren und kooperieren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
| - situations- und adressatengerecht sowie zielorientiert kommunizieren, Wertschätzung, Respekt und Vertrauen, auch im Hinblick auf soziokulturelle Unterschiede, als Grundlage erfolgreichen Handelns berücksichtigen
- Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und zu deren Lösung beitragen
- betriebliche Kommunikationsregeln, insbesondere im Umgang mit Mandantinnen und Mandanten und Finanzbehörden beachten, Kommunikationskanäle auswählen und verwenden
- Informationen einholen und Anliegen aufnehmen, auch in einer Fremdsprache
- Aufgaben im Team planen und bearbeiten sowie Ergebnisse abstimmen, dokumentieren und auswerten
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