1Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts.
2Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind
- Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden,
- Berufsausübungsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden,
- Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon
- nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind oder
- Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und
- Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.
3Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn
- bei der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,
- gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder
- die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist.
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.