1Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte
- Warnung,
- Verweis,
- Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
- Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
1aIm Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
- bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
- bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
2Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
- Warnung,
- Verweis,
- Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
- Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,
- Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.
3Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
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