1Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn das Mitglied ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. 2Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig.
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- Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Zweiter Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug
- Dritter Unterabschnitt - Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
- § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
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