1Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
2Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.
3Das anwaltsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,
- wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen ist;
- wenn nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.
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