1Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes verhandeln und entscheiden. 2Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.
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- Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
- § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
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