1Der Wirtschaftsprüfer, der einen Auftrag nicht annehmen will, hat die Ablehnung unverzüglich zu erklären. 2Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
Navigation und Service
Springe direkt zu:
Amtliches Handbuch Steuerberatungsrecht
Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches
Suche
SieSindHierBreadcrumb
- StBerH 2025
- Anhänge
- Gesetze und Verordnungen
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.