1Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen kann ein Amtsgericht um die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ersuchen. 2Der Zeuge oder Sachverständige ist jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der Berufsangehörigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, daß er voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann.
Navigation und Service
Springe direkt zu:
Amtliches Handbuch Steuerberatungsrecht
Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches
Suche
SieSindHierBreadcrumb
- StBerH 2025
- Anhänge
- Gesetze und Verordnungen
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit
- Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften
- Zweiter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug
- § 101 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.