1Ist der Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, verwirft ihn das Landgericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.
21Anderenfalls beraumt das Landgericht eine Hauptverhandlung an. 2Für diese gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.