§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
Navigation und Service
Springe direkt zu:
Amtliches Handbuch Steuerberatungsrecht
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.