1Die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bestimmen für ihren Bereich die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71, 72 und 74 erfassten Berufsbereichen. 2Die §§ 77 bis 80 finden keine Anwendung.
Navigation und Service
Springe direkt zu:
Amtliches Handbuch Steuerberatungsrecht
Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches
Suche
SieSindHierBreadcrumb
- StBerH 2025
- Anhänge
- Gesetze und Verordnungen
- Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Teil 3 - Organisation der Berufsbildung
- Kapitel 1 - Zuständige Stellen; zuständige Behörden
- Abschnitt 1 - Bestimmung der zuständigen Stelle
- § 75 Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
Seite teilen
Die aktuelle Seite in Ihren Sozialen Netzwerken teilen.