11Weitere Beratungsstelle im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 StBerG ist jede organisatorische selbstständige Einheit, die keine berufliche Niederlassung ist. 2Zweigniederlassungen von Berufsausübungsgesellschaften sind weitere Beratungsstellen.
2Weitere Beratungsstellen sind als solche kenntlich zu machen.
3Eine Ausnahme vom Leitererfordernis nach § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG kann erteilt werden, insbesondere wenn aufgrund
- der persönlichen Anwesenheit des Praxisinhabers sowohl in seiner beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle,
- des tatsächlichen Geschäftsumfangs,
- der Art und des Umfangs des Mandantenstammes,
- der Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter,
- der räumlichen Entfernung und Verkehrsanbindung,
- der technischen Verknüpfung zwischen beruflicher Niederlassung und weiterer Beratungsstelle
die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter der weiteren Beratungsstelle zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist.
41Die Ausnahmegenehmigung soll für die Dauer von längstens zwei Jahren erteilt werden; sie kann mit Auflagen verbunden werden. 2Die Ausnahmegenehmigung kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf der Befristung durch den Antragsteller erneut nachgewiesen werden.
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