Steuerberater dürfen ihren Beruf in mehreren Funktionen (z. B. selbstständige Tätigkeit, Angestelltentätigkeit, freie Mitarbeit, Leitung einer weiteren Beratungsstelle, Geschäftsführung einer Berufsausübungsgesellschaft) ausüben, wenn hierdurch die Erfüllung ihrer Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird.
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- StBerH 2025
- Anhänge
- Gesetze und Verordnungen
- Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) und Fachberaterordnung
- Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten Berufsordnung (BOStB)
- 2. Teil: Berufspflichten
- § 18 Mehrfachfunktionen
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