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Amtliches Handbuch Steuerberatungsrecht
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2021/2022
  • Ausgabe 2025
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Bundesministerium der Finanzen

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StBerH 2025
  • Inhaltsübersicht
  • Steuerberatungsgesetz (StBerG)
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    Steuerberatungsgesetz (StBerG)
    • Änderungsübersicht
    • Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
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      Erster Teil - Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
      • Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen
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        Erster Abschnitt - Ausübung der Hilfe in Steuersachen
        • Erster Unterabschnitt - Anwendungsbereich
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          Erster Unterabschnitt - Anwendungsbereich
          • § 1 Anwendungsbereich
        • Zweiter Unterabschnitt - Befugnis
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          Zweiter Unterabschnitt - Befugnis
          • § 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung
          • § 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 3a Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 3b Verzeichnis der nach § 3a zur vorübergehenden und ge­legent­lichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen
          • § 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag
          • § 3e Erlaubnis zum partiellen Zugang
          • § 3f Untersagung des partiellen Zugangs
          • § 3g Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen     
          • § 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
        • Dritter Unterabschnitt - Verbot und Untersagung
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          Dritter Unterabschnitt - Verbot und Untersagung
          • § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
          • § 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
        • Vierter Unterabschnitt - Sonstige Vorschriften
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          Vierter Unterabschnitt - Sonstige Vorschriften
          • § 8 Werbung
          • § 9 Vergütung
          • § 9a Erfolgshonorar
          • § 10 Übermittlung von Daten
          • § 10a (weggefallen)
          • § 10b Vorwarnmechanismus
          • § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
          • § 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten 
      • Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine
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        Zweiter Abschnitt - Lohnsteuerhilfevereine
        • Erster Unterabschnitt - Aufgaben
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          Erster Unterabschnitt - Aufgaben
          • § 13 Zweck und Tätigkeitsbereich
        • Zweiter Unterabschnitt - Anerkennung
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          Zweiter Unterabschnitt - Anerkennung
          • § 14 Voraussetzungen für die Anerkennung, Aufnahme der Tätigkeit
          • § 15 Anerkennungsbehörde, Satzung
          • § 16 Gebühren für die Anerkennung
          • § 17 Urkunde
          • § 18 Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein"
          • § 19 Erlöschen der Anerkennung
          • § 20 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
        • Dritter Unterabschnitt - Pflichten
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          Dritter Unterabschnitt - Pflichten
          • § 21 Aufzeichnungspflicht
          • § 22 Geschäftsprüfung
          • § 23 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11, Beratungsstellen
          • § 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nummer 11
          • § 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
          • § 26 Allgemeine Pflichten der Lohnsteuerhilfevereine
        • Vierter Unterabschnitt - Aufsicht
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          Vierter Unterabschnitt - Aufsicht
          • § 27 Aufsichtsbehörde
          • § 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde, Befugnisse der Aufsichtsbehörde
          • § 29 Teilnahme der Aufsichtsbehörde an Mitgliederversammlungen
          • § 30 Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
        • Fünfter Unterabschnitt - Verordnungsermächtigung
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          Fünfter Unterabschnitt - Verordnungsermächtigung
          • § 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
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      Zweiter Teil - Steuerberaterordnung
      • Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
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        Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
        • § 32 Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
        • § 33 Inhalt der Tätigkeit
        • § 34 Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
      • Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung
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        Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Berufsausübung
        • Erster Unterabschnitt - Persönliche Voraussetzungen
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          Erster Unterabschnitt - Persönliche Voraussetzungen
          • § 35 Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung, organisatorische Durchführung der Prüfung, Abnahme der Prüfung, Wiederholung der Prüfung und Besetzung des Prüfungsausschusses
          • § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
          • § 37 Steuerberaterprüfung
          • § 37a Prüfung in Sonderfällen
          • § 37b Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses
          • § 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung
          • § 38a Verbindliche Auskunft
          • § 39 Gebühren für Zulassung, Prüfung, Befreiung und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
          • § 39a Rücknahme von Entscheidungen
        • Zweiter Unterabschnitt - Bestellung
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          Zweiter Unterabschnitt - Bestellung
          • § 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren
          • § 40a Aussetzung des Bestellungsverfahrens
          • § 41 Bestellung
          • § 42 Steuerbevollmächtigter
          • § 43 Berufsbezeichnung
          • § 44 Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle"
          • § 45 Erlöschen der Bestellung
          • § 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
          • § 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
          • § 48 Wiederbestellung
        • Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften
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          Dritter Unterabschnitt - Berufsausübungsgesellschaften
          • § 49 Berufsausübungsgesellschaften
          • § 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
          • § 51 Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
          • § 52 Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
          • § 53 Anerkennung
          • § 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht
          • § 55 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler
          • § 55a Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
          • § 55b Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
          • § 55c (weggefallen)
          • § 55d Vertretung vor Gerichten und Behörden
          • § 55e Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft
          • § 55f Berufshaftpflichtversicherung
          • § 55g Steuerberatungsgesellschaft
          • § 55h Bürogemeinschaft
      • Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten
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        Dritter Abschnitt - Rechte und Pflichten
        • § 56 (weggefallen)
        • § 57 Allgemeine Berufspflichten
        • § 57a Werbung
        • § 58 Tätigkeit als Angestellter
        • § 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
        • § 60 Eigenverantwortlichkeit
        • § 61 Ehemalige Angehörige der Finanzverwaltung
        • § 62 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
        • § 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
        • § 63 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
        • § 64 Gebührenordnung
        • § 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung
        • § 65a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
        • § 66 Handakten
        • § 67 Berufshaftpflichtversicherung
        • § 67a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
        • § 68 (weggefallen)
        • § 69 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
        • § 70 Bestellung eines Praxisabwicklers
        • § 71 Bestellung eines Praxistreuhänders
        • § 72 (weggefallen)
      • Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs
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        Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs
        • § 73 Steuerberaterkammer
        • § 74 Mitgliedschaft
        • § 74a Mitgliederakten
        • § 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer
        • § 76 Aufgaben der Steuerberaterkammer
        • § 76a Eintragung in das Berufsregister
        • § 76b Löschung aus dem Berufsregister
        • § 76c Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister
        • § 76d Weitere Eintragungen in das Berufsregister
        • § 76e Anzeigepflichten
        • § 77 Wahl des Vorstands
        • § 77a Abteilungen des Vorstandes
        • § 77b Ehrenamtliche Tätigkeit
        • § 77c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
        • § 78 Satzung
        • § 79 Beiträge und Gebühren
        • § 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer
        • § 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
        • § 81 Rügerecht des Vorstands
        • § 82 Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
        • § 83 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
        • § 84 Arbeitsgemeinschaft
        • § 85 Bundessteuerberaterkammer
        • § 85a Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
        • § 86 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung 
        • § 86a Durchführung der Satzungsversammlung
        • § 86b Steuerberaterverzeichnis
        • § 86c Steuerberaterplattform
        • § 86d Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
        • § 86e Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften
        • § 86f Verordnungsermächtigung
        • § 86g Ersetzung der Schriftform
        • § 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
        • § 87a Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
        • § 88 Staatsaufsicht
      • Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit
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        Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit
        • Erster Unterabschnitt - Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
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          Erster Unterabschnitt - Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
          • § 89 Ahndung einer Pflichtverletzung
          • § 89a Leitungspersonen
          • § 89b Rechtsnachfolger
          • § 90 Berufsgerichtliche Maßnahmen
          • § 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
          • § 92 Anderweitige Ahndung
          • § 93 Verjährung von Pflichtverletzungen
          • § 94 (weggefallen)
        • Zweiter Unterabschnitt - Die Gerichte
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          Zweiter Unterabschnitt - Die Gerichte
          • § 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht
          • § 96 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht
          • § 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof
          • § 98 (weggefallen)
          • § 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer
          • § 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
          • § 101 Enthebung vom Amt des Beisitzers
          • § 102 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
          • § 103 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
          • § 104 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
        • Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften
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          Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften
          • Erster Teilabschnitt - Allgemeines
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            Erster Teilabschnitt - Allgemeines
            • § 105 Vorschriften für das Verfahren
            • § 106 Keine Verhaftung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
            • § 107 Verteidigung
            • § 108 Akteneinsicht
            • § 109 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
            • § 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen
            • § 111 Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
            • § 111a Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
            • § 111b Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
            • § 111c Besonderer Vertreter
            • § 111d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
            • § 111e Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
            • § 111f Berufs- und Vertretungsverbot
          • Zweiter Teilabschnitt - Das Verfahren im ersten Rechtszug
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            Zweiter Teilabschnitt - Das Verfahren im ersten Rechtszug
            • § 112 Örtliche Zuständigkeit
            • § 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
            • § 114 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
            • § 115 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
            • § 116 Antrag des Mitglieds der Steuerberaterkammer auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
            • § 117 Inhalt der Anschuldigungsschrift
            • § 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
            • § 119 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
            • § 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
            • § 121 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Steuerberaterkammer
            • § 122 (weggefallen)
            • § 123 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
            • § 124 Verlesen von Protokollen
            • § 125 Entscheidung
          • Dritter Teilabschnitt - Rechtsmittel
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            Dritter Teilabschnitt - Rechtsmittel
            • § 126 Beschwerde
            • § 127 Berufung
            • § 128 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im zweiten Rechtszug
            • § 129 Revision
            • § 130 Einlegung der Revision und Verfahren
            • § 131 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
          • Vierter Teilabschnitt - Die Sicherung von Beweisen
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            Vierter Teilabschnitt - Die Sicherung von Beweisen
            • § 132 Anordnung der Beweissicherung
            • § 133 Verfahren
          • Fünfter Teilabschnitt - Das Berufs- und Vertretungsverbot
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            Fünfter Teilabschnitt - Das Berufs- und Vertretungsverbot
            • § 134 Voraussetzung des Verbots
            • § 135 Mündliche Verhandlung
            • § 136 Abstimmung über das Verbot
            • § 137 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
            • § 138 Zustellung des Beschlusses
            • § 139 Wirkungen des Verbots
            • § 140 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
            • § 141 Beschwerde
            • § 142 Außerkrafttreten des Verbots
            • § 143 Aufhebung des Verbots
            • § 144 Mitteilung des Verbots
            • § 145 Bestellung eines Vertreters
        • Vierter Unterabschnitt - Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
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          Vierter Unterabschnitt - Die Kosten in dem berufsgerichtlichen und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung.
          • § 146 Gerichtskosten
          • § 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          • § 148 Kostenpflicht des Verurteilten
          • § 149 Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge
          • § 150 Haftung der Steuerberaterkammer
          • § 151 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten
          • § 152 Tilgung
        • Fünfter Unterabschnitt - Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
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          Fünfter Unterabschnitt - Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
          • § 153 Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
      • Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften
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        Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften
        • § 154 Bestehende Gesellschaften
        • § 155 Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
        • § 156 Übergangsvorschriften aus Anlass des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
        • § 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater
        • § 157a Übergangsvorschriften anlässlich des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
        • § 157b Anwendungsvorschrift
        • § 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2
        • § 157d Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
        • § 157e (weggefallen)
      • Siebenter Abschnitt - Verordnungsermächtigung
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        Siebenter Abschnitt - Verordnungsermächtigung
        • § 158 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften
    • Dritter Teil - Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
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      Dritter Teil - Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten
      • Erster Abschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
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        Erster Abschnitt - Vollstreckung wegen Handlungen und Unterlassungen
        • § 159 Zwangsmittel
      • Zweiter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten
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        Zweiter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten
        • § 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
        • § 161 Schutz der Bezeichnungen „Steuerberatungsgesellschaft", „Lohnsteuerhilfeverein" und „Landwirtschaftliche Buchstelle"
        • § 162 Verletzung der den Lohnsteuerhilfevereinen obliegenden Pflichten
        • § 163 Pflichtverletzung von Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 bedient
        • § 164 Verfahren
    • Vierter Teil - Schlussvorschriften
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      Vierter Teil - Schlussvorschriften
      • § 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren
      • § 164b Gebühren
      • § 164c Laufbahngruppenregelungen der Länder
      • § 165 Ermächtigung
      • § 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften
      • § 167 Freie und Hansestadt Hamburg
      • § 168 Inkrafttreten des Gesetzes
    • Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen - Anlage 1 zu § 86 Absatz 3a Satz 1
    • Gebührenverzeichnis - Anlage 2 zu § 146 Satz 1 StBerG
  • Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
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    Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV)
    • Änderungsübersicht
    • Erster Teil - Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
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      Erster Teil - Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein
      • § 1 Antrag
      • § 2 Nachweise
      • § 3 Anerkennungsurkunde
      • § 4 Ablehnung der Anerkennung
    • Zweiter Teil - Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter
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      Zweiter Teil - Beratungsstellen, Beratungsstellenleiter
      • § 4a Eröffnung einer Beratungsstelle
      • § 4b Bestellung eines Beratungsstellenleiters 
    • Dritter Teil - Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
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      Dritter Teil - Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine
      • § 5 Eintragung
      • § 5a Ablehnung der Eintragung
      • § 6 Löschung
      • § 7 Meldepflichten
      • § 8 Mitteilung über Eintragung und Löschung
    • Vierter Teil - Haftpflichtversicherung
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      Vierter Teil - Haftpflichtversicherung
      • § 9 Versicherungspflicht
      • § 10 Mindestversicherungssumme
      • § 11 Sonstige Inhalte des Versicherungsvertrags
      • § 12 Ausschlüsse
      • § 13 Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Anerkennung
      • § 14 Anzeige von Veränderungen
  • Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
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    Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
    • Änderungsübersicht
    • Erster Teil - Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
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      Erster Teil - Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
      • § 1 Zulassungsverfahren
      • § 2 (weggefallen)
      • § 3 (weggefallen)
      • § 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
      • § 5 Sonstige Nachweise
      • § 6 Zulassung zur Prüfung
      • § 7 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
      • § 8 Antrag auf Befreiung von der Prüfung
      • § 9 (weggefallen)
      • § 10 Prüfungsausschuss
      • § 11 (weggefallen)
      • § 12 (weggefallen)
      • § 13 (weggefallen)
      • § 14 Durchführung der Prüfungen
      • § 15 Prüfungsnoten, Gesamtnoten
      • § 16 Schriftliche Prüfung
      • § 17 Ladung zur schriftlichen Prüfung
      • § 18 Fertigung der Aufsichtsarbeiten
      • § 19 Aufsicht
      • § 20 Verhalten während der schriftlichen Prüfung
      • § 21 Rücktritt von der Prüfung
      • § 22 Niederschrift über die Aufsichtsarbeit
      • § 23 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße
      • § 24 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
      • § 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung, Ausschluss von der mündlichen Prüfung
      • § 26 Mündliche Prüfung
      • § 27 Bewertung der mündlichen Prüfung
      • § 28 Ergebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung
      • § 29 Überdenken der Prüfungsbewertung
      • § 30 Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung
      • § 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung
      • § 32 Aufbewahrung der Aufsichtsarbeiten 
      • § 33 (weggefallen)
    • Zweiter Teil - Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
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      Zweiter Teil - Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter
      • § 34 Bestellungsverfahren
      • § 35 Berufsurkunde
      • § 36 (weggefallen)
      • § 37 (weggefallen)
      • § 38 Wiederbestellung
      • § 39 (weggefallen)
    • Dritter Teil - Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft
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      Dritter Teil - Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft
      • § 40 Verfahren
      • § 41 Anerkennungsurkunde
    • Vierter Teil - Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle"
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      Vierter Teil - Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle"
      • § 42 Nachweis der besonderen Sachkunde
      • § 43 Sachkunde-Ausschuss
      • § 44 Verleihung, Verleihungsurkunde
    • Fünfter Teil - (weggefallen)
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      Fünfter Teil - (weggefallen)
      • § 45 (weggefallen)
      • § 46 (weggefallen)
      • § 47 (weggefallen)
      • § 48 (weggefallen)
      • § 49 (weggefallen)
      • § 50 (weggefallen)
    • Sechster Teil - Berufshaftpflichtversicherung
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      Sechster Teil - Berufshaftpflichtversicherung
      • § 51 Versicherungspflicht
      • § 52 Mindestversicherungssumme
      • § 53 Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages
      • § 53a Ausschlüsse
      • § 54 Anerkennung anderer Berufshaftpflichtversicherungen
      • § 55 Nachweis des Versicherungsabschlusses
      • § 56 Anzeige von Veränderungen
      • § 57 (weggefallen)
    • Siebter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften
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      Siebter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften
      • § 58 Übergangsregelung
      • § 59 (weggefallen)
  • Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
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    Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
    • Änderungsübersicht
    • Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
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      Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
      • § 1 Anwendungsbereich
      • § 2 Sinngemäße Anwendung der Verordnung
      • § 3 Auslagen
      • § 4 Vereinbarung der Vergütung
      • § 5 Mehrere Steuerberater
      • § 6 Mehrere Auftraggeber
      • § 7 Fälligkeit
      • § 8 Vorschuss
      • § 9 Berechnung
    • Zweiter Abschnitt - Gebührenberechnung
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      Zweiter Abschnitt - Gebührenberechnung
      • § 10 Wertgebühren
      • § 11 Rahmengebühren
      • § 12 Abgeltungsbereich der Gebühren
      • § 13 Zeitgebühr
      • § 14 Pauschalvergütung
    • Dritter Abschnitt - Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
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      Dritter Abschnitt - Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
      • § 15 Umsatzsteuer
      • § 16 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
      • § 17 Dokumentenpauschale
      • § 18 Geschäftsreisen
      • § 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
      • § 20 Verlegung der beruflichen Niederlassung
    • Vierter Abschnitt - Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
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      Vierter Abschnitt - Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
      • § 21 Rat, Auskunft, Erstberatung
      • § 22 Gutachten
      • § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten
      • § 24 Steuererklärungen
      • § 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
      • § 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
      • § 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
      • § 28 Prüfung von Steuerbescheiden
      • § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen
      • § 30 Selbstanzeige
      • § 31 Besprechungen
    • Fünfter Abschnitt - Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
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      Fünfter Abschnitt - Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
      • § 32 Einrichtung einer Buchführung
      • § 33 Buchführung
      • § 34 Lohnbuchführung
      • § 35 Abschlussarbeiten
      • § 36 Steuerliches Revisionswesen
      • § 37 Vermögensstatus, Finanzstatus für steuerliche Zwecke
      • § 38 Erteilung von Bescheinigungen
      • § 39 Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
    • Sechster Abschnitt - Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
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      Sechster Abschnitt - Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
      • § 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
      • § 41 (weggefallen)
      • § 42 (weggefallen)
      • § 43 (weggefallen)
      • § 44 Verwaltungsvollstreckungsverfahren
    • Siebenter Abschnitt - Gerichtliche und andere Verfahren
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      Siebenter Abschnitt - Gerichtliche und andere Verfahren
      • § 45 Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
      • § 46 Vergütung bei Prozesskostenhilfe
    • Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
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      Achter Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
      • § 47 Anwendung
      • § 47a Übergangsvorschrift für Änderungen dieser Verordnung
      • § 48 (weggefallen)
      • § 49 Inkrafttreten
    • Anlagen
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      Anlagen
      • Tabelle A (Beratungstabelle)
      • Tabelle B (Abschlusstabelle)
      • Tabelle C (Buchführungstabelle)
      • Tabelle D (Landwirtschaftliche Tabelle-Betriebsfläche)
  • Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung - StBPPV)
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    Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung - StBPPV)
    • Änderungsübersicht
    • Abschnitt 1 - Steuerberaterplattform
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      Abschnitt 1 - Steuerberaterplattform
      • § 1 Führung der Steuerberaterplattform
      • § 2 Einrichtung der Nutzerkonten
      • § 3 Registrierung bei der Steuerberaterplattform und Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach
      • § 4 Identifizierung und Authentisierung bei der Registrierung
      • § 5 Digitale Steuerberateridentität
      • § 6 Nutzung für hoheitliche elektronische Verwaltungsleistungen
      • § 7 Weitere Zugangsberechtigungen für das Nutzerkonto
      • § 8 Datensicherheit; unbefugter Zugriff
      • § 9 Sperrung eines Nutzerkontos
      • § 10 Löschung eines Nutzerkontos
    • Abschnitt 2 - Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
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      Abschnitt 2 - Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
      • § 11 Zweck
      • § 12 Elektronische Adressatensuche
      • § 13 Führung der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer
      • § 14 Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
      • § 15 Erstanmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach
      • § 16 Weitere Zugangsberechtigungen für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach
      • § 17 Zugangsberechtigung für die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer
      • § 18 Anmeldung am besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach; Übermittlung von Dokumenten mit nicht-qualifizierter Signatur
      • § 19 Praxisabwickler, Praxistreuhänder, Vertreter und Zustellungsbevollmächtigte
      • § 20 Datensicherheit; unbefugter Zugriff
      • § 21 Automatisches Löschen von Nachrichten
      • § 22 Sperrung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
      • § 23 Löschung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
    • Abschnitt 3 - Inkrafttreten
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      Abschnitt 3 - Inkrafttreten
      • § 24 Inkrafttreten
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten / zur Steuerfachangestellten (StFachAngAusbV)
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    Verordnung über die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten / zur Steuerfachangestellten (StFachAngAusbV)
    • Abschnitt 1 - Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausübung
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      Abschnitt 1 - Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausübung
      • § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
      • § 2 Dauer der Berufsausbildung
      • § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
      • § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
      • § 5 Ausbildungsplan
    • Abschnitt 2 - Zwischenprüfung
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      Abschnitt 2 - Zwischenprüfung
      • § 6 Zeitpunkt
      • § 7 Inhalt
      • § 8 Prüfungsbereiche
      • § 9 Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe organisieren“
      • § 10 Prüfungsbereich „Steuererklärungen vorbereiten und Buchhaltungen bearbeiten“
    • Abschnitt 3 - Abschlussprüfung
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      Abschnitt 3 - Abschlussprüfung
      • § 11 Zeitpunkt
      • § 12 Inhalt
      • § 13 Prüfungsbereich
      • § 14 Prüfungsbereich „Sachverhalte steuerrechtlich beurteilen und in Steuererklärungen bearbeiten“
      • § 15 Prüfungsbereich „Sachverhalte im Zusammenhang mit Finanzbuchhaltungen, Entgeltabrechnungen und Jahresabschlüssen bearbeiten"
      • § 16 Prüfungsbereich „Mandantinnen- und Mandantenberatung mitgestalten“
      • § 17 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
      • § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
      • § 19 Mündliche Ergänzungsprüfung
    • Abschnitt 4 - Schlussvorschriften
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      Abschnitt 4 - Schlussvorschriften
      • § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    • Anlage I (zu § 3 Absatz 1) - Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Steuerfachangestellten und zur Steuerfachangestellten
  • Anhänge
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    Anhänge
    • Gesetze und Verordnungen
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      Gesetze und Verordnungen
      • Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
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        Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
        • Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
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          Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
          • § 1 Anwendungsbereich
          • § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
          • § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
          • § 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
          • § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
        • Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
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          Teil 2 - Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen
          • § 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
          • § 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften
          • § 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
          • § 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen
        • Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
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          Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
          • § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
          • § 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen
          • § 12 Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächtigung 
          • § 13 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung
          • § 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen
          • § 13b Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher
          • § 13c Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
          • § 13d Vergütung der Rentenberater
          • § 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern
          • § 13f Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern
          • § 13g Umgang mit Fremdgeldern
          • § 13h Aufsichtsmaßnahmen
          • § 14 Widerruf der Registrierung
          • § 14a Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater
          • § 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen
          • § 15a Statistik
          • § 15b Betrieb ohne Registrierung
        • Teil 4 - Rechtsdienstleistungsregister
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          Teil 4 - Rechtsdienstleistungsregister
          • § 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters; Verordnungsermächtigung
          • § 17 Löschung von Veröffentlichungen; Verordnungsermächtigung
        • Teil 5 - Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
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          Teil 5 - Datenübermittlung und Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
          • § 18 Umgang mit personenbezogenen Daten; Verordnungsermächtigung
          • § 19 (weggefallen)
          • § 20 Bußgeldvorschriften
      • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
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        Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
        • Erster Teil - Der Rechtsanwalt
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          Erster Teil - Der Rechtsanwalt
          • § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
          • § 2 Beruf des Rechtsanwalts
          • § 3 Recht zur Beratung und Vertretung
        • Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften
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          Zweiter Teil - Zulassung und allgemeine Vorschriften
          • Erster Abschnitt - Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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            Erster Abschnitt - Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
            • § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
            • § 5 (weggefallen)
            • § 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
            • § 7 Versagung der Zulassung
            • § 8 (weggefallen)
            • § 9 (weggefallen)
            • § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
            • § 11 (weggefallen)
            • § 12 Zulassung
            • § 12a Vereidigung
            • § 13 Erlöschen der Zulassung
            • § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
            • § 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
            • § 16 (weggefallen)
            • § 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
          • Zweiter Abschnitt - Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
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            Zweiter Abschnitt - Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
            • § 18 (weggefallen)
            • § 19 (weggefallen)
            • § 20 (weggefallen)
            • § 21 (weggefallen)
            • § 22 (weggefallen)
            • § 23 (weggefallen)
            • § 24 (weggefallen)
            • § 25 (weggefallen)
            • § 26 (weggefallen)
            • § 27 Kanzlei
            • § 28 (weggefallen)
            • § 29 Befreiung von der Kanzleipflicht
            • § 29a Kanzleien in anderen Staaten
            • § 30 Zustellungsbevollmächtigter
            • § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
            • § 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
            • § 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften
            • § 31c Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
            • § 31d Verordnungsermächtigung
          • Dritter Abschnitt - Verwaltungsverfahren
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            Dritter Abschnitt - Verwaltungsverfahren
            • § 32 Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze
            • § 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
            • § 34 Zustellung
            • § 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
            • § 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten
            • § 37 Ersetzung der Schriftform
            • § 38 (weggefallen)
            • § 39 (weggefallen)
            • § 40 (weggefallen)
            • § 41 (weggefallen)
            • § 42 (weggefallen)
        • Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
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          Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
          • Erster Abschnitt - Allgemeines
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            Erster Abschnitt - Allgemeines
            • § 43 Allgemeine Berufspflicht
            • § 43a Grundpflichten
            • § 43b Werbung
            • § 43c Fachanwaltschaft
            • § 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
            • § 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen
            • § 43f Kenntnisse im Berufsrecht
            • § 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
            • § 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung
            • § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte
            • § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
            • § 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
            • § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
            • § 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
            • § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
            • § 49 Pflichtverteidigung, Beistandsleistung
            • § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
            • § 49b Vergütung
            • § 49c Einreichung von Schutzschriften
            • § 50 Handakten
            • § 51 Berufshaftpflichtversicherung
            • § 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
            • § 53 Bestellung einer Vertretung
            • § 54 Befugnisse der Vertretung
            • § 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
            • § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
            • § 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
            • § 58 Mitgliederakten
            • § 59 Ausbildung von Referendaren
            • § 59a Satzungskompetenz
          • Zweiter Abschnitt - Berufliche Zusammenarbeit
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            Zweiter Abschnitt - Berufliche Zusammenarbeit
            • § 59b Berufsausübungsgesellschaften
            • § 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
            • § 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
            • § 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft
            • § 59f Zulassung
            • § 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht
            • § 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler
            • § 59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften
            • § 59j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane
            • § 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis
            • § 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden
            • § 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft
            • § 59n Berufshaftpflichtversicherung
            • § 59o Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung
            • § 59p Rechtsanwaltsgesellschaft
            • § 59q Bürogemeinschaft
        • Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern
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          Vierter Teil - Die Rechtsanwaltskammern
          • Erster Abschnitt - Allgemeines
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            Erster Abschnitt - Allgemeines
            • § 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
            • § 61 (weggefallen)
            • § 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer
          • Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer
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            Zweiter Abschnitt - Organe der Rechtsanwaltskammer
            • Erster Unterabschnitt - Der Vorstand
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              Erster Unterabschnitt - Der Vorstand
              • § 63 Zusammensetzung des Vorstandes
              • § 64 Wahlen zum Vorstand
              • § 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit
              • § 66 Verlust der Wählbarkeit
              • § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
              • § 68 Wahlperiode
              • § 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
              • § 70 Sitzungen des Vorstandes
              • § 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
              • § 72 Beschlüsse des Vorstandes
              • § 73 Aufgaben des Vorstandes
              • § 73a Einheitliche Stelle
              • § 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
              • § 74 Rügerecht des Vorstandes
              • § 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
              • § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
              • § 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
              • § 77 Abteilungen des Vorstandes
            • Zweiter Unterabschnitt - Das Präsidium
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              Zweiter Unterabschnitt - Das Präsidium
              • § 78 Zusammensetzung und Wahl
              • § 79 Aufgaben des Präsidiums
              • § 80 Aufgaben des Präsidenten
              • § 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
              • § 82 Aufgaben des Schriftführers
              • § 83 Aufgaben des Schatzmeisters
              • § 84 Einziehung rückständiger Beiträge
            • Dritter Unterabschnitt - Kammerversammlung
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              Dritter Unterabschnitt - Kammerversammlung
              • § 85 Einberufung der Kammerversammlung
              • § 86 Einladung und Einberufungsfrist
              • § 86a Durchführung der Kammerversammlung
              • § 87 Ankündigung der Tagesordnung
              • § 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammer
              • § 89 Aufgaben der Kammerversammlung
              • § 90 (weggefallen)
              • § 91 (weggefallen)
        • Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
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          Fünfter Teil - Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
          • Erster Abschnitt - Das Anwaltsgericht
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            Erster Abschnitt - Das Anwaltsgericht
            • § 92 Bildung des Anwaltsgerichts
            • § 93 Besetzung des Anwaltsgerichts
            • § 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
            • § 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
            • § 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
            • § 97 Geschäftsverteilung
            • § 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
            • § 99 Amts- und Rechtshilfe
          • Zweiter Abschnitt - Der Anwaltsgerichtshof
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            Zweiter Abschnitt - Der Anwaltsgerichtshof
            • § 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes
            • § 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
            • § 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
            • § 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
            • § 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
            • § 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
          • Dritter Abschnitt - Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
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            Dritter Abschnitt - Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
            • § 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen
            • § 107 Rechtsanwälte als Beisitzer
            • § 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
            • § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer
            • § 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
            • § 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
            • § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
          • Vierter Abschnitt – Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
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            Vierter Abschnitt – Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
            • § 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
            • § 112b Örtliche Zuständigkeit
            • § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
            • § 112d Klagegegner und Vertretung
            • § 112e Berufung
            • § 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
            • § 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
            • § 112h Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
        • Sechster Teil - Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
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          Sechster Teil - Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
          • § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung
          • § 113a Leitungspersonen
          • § 113b Rechtsnachfolger
          • § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
          • § 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen
          • § 115 Verjährung von Pflichtverletzungen
          • § 115a Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme
          • § 115b Anderweitige Ahndung
        • Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren
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          Siebenter Teil - Anwaltsgerichtliches Verfahren
          • Erster Abschnitt - Allgemeines
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            Erster Abschnitt - Allgemeines
            • Erster Unterabschnitt - Allgemeine Verfahrensregeln
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              Erster Unterabschnitt - Allgemeine Verfahrensregeln
              • § 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
              • § 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts
              • § 117a Verteidigung
              • § 117b Akteneinsicht
              • § 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
              • § 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
              • § 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
            • Zweiter Unterabschnitt - Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsusübungsgesellschaften
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              Zweiter Unterabschnitt - Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsusübungsgesellschaften
              • § 118c Anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften
              • § 118d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
              • § 118e Besonderer Vertreter
              • § 118f Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern
              • § 118g Vernehmung des gesetzlichen Vertreters
          • Zweiter Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug
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            Zweiter Abschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug
            • Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften
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              Erster Unterabschnitt - Allgemeine Vorschriften
              • § 119 Zuständigkeit
              • § 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
            • Zweiter Unterabschnitt - Einleitung des Verfahrens
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              Zweiter Unterabschnitt - Einleitung des Verfahrens
              • § 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
              • § 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
              • § 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
              • § 124 (weggefallen)
              • § 125 (weggefallen)
              • § 126 (weggefallen)
              • § 127 (weggefallen)
              • § 128 (weggefallen)
              • § 129 (weggefallen)
              • § 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift
              • § 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
              • § 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
              • § 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
            • Dritter Unterabschnitt - Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
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              Dritter Unterabschnitt - Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
              • § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer
              • § 135 (weggefallen)
              • § 136 (weggefallen)
              • § 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
              • § 138 Verlesen von Protokollen
              • § 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts
              • § 140 Protokollführer
              • § 141 Ausfertigung der Entscheidungen
          • Dritter Abschnitt - Rechtsmittel
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            Dritter Abschnitt - Rechtsmittel
            • Erster Unterabschnitt - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
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              Erster Unterabschnitt - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
              • § 142 Beschwerde
              • § 143 Berufung
              • § 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof
            • Zweiter Unterabschnitt - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
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              Zweiter Unterabschnitt - Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
              • § 145 Revision
              • § 146 Einlegung der Revision und Verfahren
              • § 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
          • Vierter Abschnitt - Sicherung von Beweisen
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            Vierter Abschnitt - Sicherung von Beweisen
            • § 148 Anordnung der Beweissicherung
            • § 149 Verfahren
          • Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
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            Fünfter Abschnitt - Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
            • § 150 Voraussetzung für das Verbot
            • § 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
            • § 151 Mündliche Verhandlung
            • § 152 Abstimmung über das Verbot
            • § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
            • § 154 Zustellung des Beschlusses
            • § 155 Wirkungen des Verbots
            • § 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
            • § 157 Beschwerde
            • § 158 Außerkrafttreten des Verbots
            • § 159 Aufhebung des Verbots
            • § 159a Dreimonatsfrist
            • § 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots
            • § 160 Mitteilung des Verbots
            • § 161 Bestellung einer Vertretung
            • § 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
        • Achter Teil - Die Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof
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          Achter Teil - Die Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof
          • Erster Abschnitt – Allgemeines
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            Erster Abschnitt – Allgemeines
            • § 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
            • § 163 Sachliche Zuständigkeit
          • Zweiter Abschnitt – Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
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            Zweiter Abschnitt – Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
            • § 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung
            • § 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
            • § 166 Vorschlagslisten für die Wahl
            • § 167 Prüfung des Wahlausschusses
            • § 167a Akteneinsicht
            • § 168 Entscheidung des Wahlausschusses
            • § 169 Mitteilung des Wahlergebnisses
            • § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
            • § 171 (weggefallen)
          • Dritter Abschnitt - Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
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            Dritter Abschnitt - Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
            • Erster Unterabschnitt - ​Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
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              Erster Unterabschnitt - ​Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
              • § 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
              • § 172a Kanzlei
              • § 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei
            • Zweiter Unterabschnitt - Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
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              Zweiter Unterabschnitt - Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
              • § 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
          • Vierter Abschnitt – Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundegerichtshof
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            Vierter Abschnitt – Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundegerichtshof
            • § 174 Zusammensetzung und Vorstand
        • Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer
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          Neunter Teil - Die Bundesrechtsanwaltskammer
          • Erster Abschnitt - Allgemeines
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            Erster Abschnitt - Allgemeines
            • § 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
            • § 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
            • § 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
            • § 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer
          • Zweiter Abschnitt – Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
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            Zweiter Abschnitt – Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
            • Erster Unterabschnitt - Präsidium
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              Erster Unterabschnitt - Präsidium
              • § 179 Zusammensetzung des Präsidiums
              • § 180 Wahlen zum Präsidium
              • § 181 Recht zur Ablehnung der Wahl
              • § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
              • § 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
              • § 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
              • § 185 Aufgaben des Präsidenten
              • § 186 Aufgaben des Schatzmeisters
            • Zweiter Unterabschnitt - Hauptversammlung
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              Zweiter Unterabschnitt - Hauptversammlung
              • § 187 Versammlung der Mitglieder
              • § 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
              • § 189 Einberufung der Hauptversammlung
              • § 190 Beschlüsse der Hauptversammlung
              • § 191 (weggefallen)
            • Dritter Unterabschnitt - Satzungsversammlung
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              Dritter Unterabschnitt - Satzungsversammlung
              • § 191a Einrichtung und Aufgabe
              • § 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
              • § 191c Einberufung und Stimmrecht
              • § 191d Leitung der Versammlung und Beschlussfassung
              • § 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde
          • Dritter Abschnitt - Schlichtung
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            Dritter Abschnitt - Schlichtung
            • § 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
        • Zehnter Teil - Kosten in Anwaltssachen
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          Zehnter Teil - Kosten in Anwaltssachen
          • Erster Abschnitt - Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern
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            Erster Abschnitt - Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern
            • § 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen
          • Zweiter Abschnitt – Kosten in gerichtlichen Verfahren
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            Zweiter Abschnitt – Kosten in gerichtlichen Verfahren
            • § 193 Gerichtskosten
            • § 194 Streitwert
          • Dritter Abschnitt – Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
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            Dritter Abschnitt – Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
            • § 195 Gerichtskosten
            • § 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
            • § 197 Kostenpflicht des Verurteilten
            • § 197a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
            • § 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer
            • § 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht
            • § 200 (weggefallen)
            • § 201 (weggefallen)
            • § 202 (weggefallen)
            • § 203 (weggefallen)
        • Elfter Teil - Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
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          Elfter Teil - Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
          • § 204 Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
          • § 205 Beitreibung der Kosten
          • § 205a Tilgung
        • Zwölfter Teil - Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
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          Zwölfter Teil - Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
          • § 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung
          • § 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
          • § 207a Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
        • Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
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          Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften
          • § 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
          • § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
          • § 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
          • § 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
          • § 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
          • § 212 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
        • Anlage 1 zu § 59a Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1
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          Anlage 1 zu § 59a Absatz 4 Satz 1 und Anlage 2 zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1
          • Anlage 1 (zu § 59a Absatz 4 Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
          • Anlage 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis
      • Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
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        Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
        • Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
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          Erster Teil - Allgemeine Vorschriften
          • § 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
          • § 2 Inhalt der Tätigkeit
          • § 3 Berufliche Niederlassung
          • § 4 Wirtschaftsprüferkammer
          • § 4a Verfahren über eine einheitliche Stelle
          • § 4b Frist über den Erlass von Verwaltungsakten
        • Zweiter Teil - Voraussetzungen für die Berufsausübung
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          Zweiter Teil - Voraussetzungen für die Berufsausübung
          • Erster Abschnitt - Zulassung zur Prüfung
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            Erster Abschnitt - Zulassung zur Prüfung
            • § 5 Prüfungsstelle; Rechtsschutz
            • § 6 Verbindliche Auskunft
            • § 7 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
            • § 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)
            • § 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge; Verordnungsermächtigung
            • § 9 Voraussetzungen für die Zulassung (Prüfungstätigkeit); Verordnungsermächtigung
            • § 10 (weggefallen)
            • § 11 (weggefallen)
          • Zweiter Abschnitt - Prüfung
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            Zweiter Abschnitt - Prüfung
            • § 12 Prüfungskommission und Gliederung der Prüfung
            • § 13 Verkürzte Prüfung für Steuerberater
            • § 13a Verkürzte Prüfung für vereidigte Buchprüfer
            • § 13b Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen; Verordnungsermächtigung
            • § 14 Verordnungsermächtigung zu Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
            • § 14a Zulassungs- und Prüfungsgebühren
          • Dritter Abschnitt - Bestellung
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            Dritter Abschnitt - Bestellung
            • § 15 Bestellungsbehörde
            • § 16 Versagung der Bestellung
            • § 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren
            • § 16b Aussetzung des Bestellungsverfahrens
            • § 17 Berufsurkunde und Berufseid
            • § 18 Berufsbezeichnung
            • § 19 Erlöschen der Bestellung
            • § 20 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
            • § 20a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
            • § 21 Zuständigkeit
            • § 22 (weggefallen)
            • § 23 Wiederbestellung
            • § 24 (weggefallen)
          • Vierter Abschnitt - (weggefallen)
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            Vierter Abschnitt - (weggefallen)
            • § 25 (weggefallen)
            • § 26 (weggefallen)
          • Fünfter Abschnitt - Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
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            Fünfter Abschnitt - Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
            • § 27 Rechtsform
            • § 28 Voraussetzungen für die Anerkennung
            • § 29 Zuständigkeit und Verfahren
            • § 30 Änderungsanzeige
            • § 31 Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"
            • § 32 Bestätigungsvermerke
            • § 33 Erlöschen der Anerkennung
            • § 34 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
            • § 35 (weggefallen)
            • § 36 (weggefallen)
          • Sechster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
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            Sechster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
            • § 36a Untersuchungsgrundsatz; Mitwirkungspflicht; Datenübermittlung
          • Siebenter Abschnitt - Berufsregister
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            Siebenter Abschnitt - Berufsregister
            • § 37 Registerführende Stelle
            • § 38 Eintragung
            • § 39 Löschung
            • § 40 Verfahren
            • § 40a Register für genossenschaftliche Prüfungsverbände und Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
          • Achter Abschnitt - Verwaltungsgerichtliches Verfahren
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            Achter Abschnitt - Verwaltungsgerichtliches Verfahren
            • § 41 Unmittelbare Klage gegen Bescheide der Wirtschaftsprüferkammer
            • § 42 (weggefallen)
        • Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
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          Dritter Teil - Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
          • § 43 Allgemeine Berufspflichten
          • § 43a Regeln der Berufsausübung
          • § 44 Eigenverantwortliche Tätigkeit
          • § 44a Wirtschaftsprüfer im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
          • § 44b Gemeinsame Berufsausübung
          • § 45 Prokuristen
          • § 46 Beurlaubung
          • § 47 Zweigniederlassungen
          • § 48 Siegel
          • § 49 Versagung der Tätigkeit
          • § 50 Verschwiegenheitspflicht beschäftigter Personen
          • § 50a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
          • § 51 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrages
          • § 51a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
          • § 51b Handakten
          • § 51c Auftragsdatei
          • § 52 Werbung
          • § 53 Wechsel des Auftraggebers
          • § 54 Berufshaftpflichtversicherung
          • § 54a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
          • § 55 Vergütung
          • § 55a Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen
          • § 55b Internes Qualitätssicherungssystem
          • § 55c Bestellung eines Praxisabwicklers
          • § 56 Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
        • Vierter Teil - Organisation des Berufs
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          Vierter Teil - Organisation des Berufs
          • § 57 Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer
          • § 57a Qualitätskontrolle
          • § 57b Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit
          • § 57c Satzung für Qualitätskontrolle
          • § 57d Mitwirkungspflichten
          • § 57e Kommission für Qualitätskontrolle
          • § 57f (weggefallen)
          • § 57g Freiwillige Qualitätskontrolle
          • § 57h Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände
          • § 58 Mitgliedschaft
          • § 58a Mitgliederakten
          • § 58b Elektronische Kommunikation mit den Mitgliedern
          • § 59 Organe; Kammerversammlungen
          • § 59a Abteilungen des Vorstandes und der Kommission für Qualitätskontrolle
          • § 59b Ehrenamtliche Tätigkeit
          • § 59c Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
          • § 60 Satzung; Wirtschaftsplan
          • § 61 Beiträge und Gebühren
        • Fünfter Teil - Berufsaufsicht
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          Fünfter Teil - Berufsaufsicht
          • § 61a Zuständigkeit
          • § 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht
          • § 62a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
          • § 62b Inspektionen
          • § 63 (weggefallen)
          • § 64 Auskünfte von Nichtkammerangehörigen
          • § 65 Unterrichtung der Staatsanwaltschaft
          • § 66 Rechtsaufsicht
          • § 66a Abschlussprüferaufsicht
          • § 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privatgeheimnissen
          • § 66c Zusammenarbeit mit anderen Stellen und internationale Zusammenarbeit
          • § 67 Ahndung einer Pflichtverletzung
          • § 67a Absehen von der Verfolgung gegen Auflage
          • § 68 Berufsaufsichtliche Maßnahmen
          • § 68a Untersagungsverfügung
          • § 68b Vorläufige Untersagungsverfügung
          • § 68c Ordnungsgeld
          • § 69 Bekanntmachung von Maßnahmen, Bußgeldentscheidungen und strafrechtlichen Verurteilungen
          • § 69a Anderweitige Ahndung
          • § 70 Verjährung von Pflichtverletzungen
          • § 71 Vorschriften für Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
        • Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit
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          Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit
          • Erster Abschnitt - Berufsgerichtliche Entscheidung
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            Erster Abschnitt - Berufsgerichtliche Entscheidung
            • § 71a Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung
          • Zweiter Abschnitt - Gerichte
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            Zweiter Abschnitt - Gerichte
            • § 72 Kammer für Wirtschaftsprüfersachen; Verbindung berufsgerichtlicher Verfahren
            • § 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht
            • § 74 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof
            • § 75 Berufsangehörige als Beisitzer
            • § 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
            • § 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers
            • § 78 Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit
            • § 79 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
            • § 80 Entschädigung der ehrenamtlichen Richter
          • Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften
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            Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften
            • Erster Unterabschnitt - Allgemeines
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              Erster Unterabschnitt - Allgemeines
              • § 81 Vorschriften für das Verfahren
              • § 82 Keine Verhaftung von Berufsangehörigen
              • § 82a Verteidigung
              • § 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtsstelle
              • § 83 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
              • § 83a (weggefallen)
              • § 83b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
              • § 83c Wiederaufnahme des berufsgerichtlichen Verfahrens
            • Zweiter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug
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              Zweiter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug
              • § 84 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
              • § 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
              • § 86 Verfahren
              • § 87 Entscheidung zur Höhe der Geldbuße durch Beschluss
              • § 88 (weggefallen)
              • § 89 (weggefallen)
              • § 90 (weggefallen)
              • § 91 (weggefallen)
              • § 92 (weggefallen)
              • § 93 (weggefallen)
              • § 94 Verlesung der berufsaufsichtlichen Entscheidung
              • § 95 (weggefallen)
              • § 96 (weggefallen)
              • § 97 (weggefallen)
              • § 98 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens der Berufsangehörigen
              • § 99 (weggefallen)
              • § 100 (weggefallen)
              • § 101 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
              • § 102 Verlesen von Protokollen
              • § 103 Entscheidung
            • Dritter Unterabschnitt - Rechtsmittel
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              Dritter Unterabschnitt - Rechtsmittel
              • § 104 Beschwerde
              • § 105 Berufung
              • § 106 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Senat für Wirtschaftsprüfersachen
              • § 107 Revision
              • § 107a Einlegung der Revision und Verfahren
              • § 108 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
            • Vierter Unterabschnitt - Sicherung von Beweisen
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              Vierter Unterabschnitt - Sicherung von Beweisen
              • § 109 Anordnung der Beweissicherung
              • § 110 Verfahren
            • Fünfter Unterabschnitt - Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
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              Fünfter Unterabschnitt - Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot
              • § 111 Voraussetzung des Verbots
              • § 112 Mündliche Verhandlung
              • § 113 Abstimmung über das Verbot
              • § 114 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
              • § 115 Zustellung des Beschlusses
              • § 116 Wirkungen des Verbots
              • § 117 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
              • § 118 Beschwerde
              • § 119 Außerkrafttreten des Verbots
              • § 120 Aufhebung des Verbots
              • § 120a Mitteilung des Verbots
              • § 121 Bestellung eines Vertreters
            • Sechster Unterabschnitt - Vorläufige Untersagung
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              Sechster Unterabschnitt - Vorläufige Untersagung
              • § 121a Voraussetzung des Verfahrens
          • Vierter Abschnitt - Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens; Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten; Tilgung
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            Vierter Abschnitt - Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens; Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten; Tilgung
            • § 122 Gerichtskosten
            • § 123 (weggefallen)
            • § 124 Kostenpflicht
            • § 125 (weggefallen)
            • § 126 Vollstreckung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen und der Kosten
            • § 126a Tilgung
          • Fünfter Abschnitt - Anzuwendende Vorschriften
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            Fünfter Abschnitt - Anzuwendende Vorschriften
            • § 127 Anzuwendende Vorschriften
        • Siebenter Teil - Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
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          Siebenter Teil - Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
          • § 128 Berufszugehörigkeit und Berufsbezeichnung
          • § 129 Inhalt der Tätigkeit
          • § 130 Anwendung von Vorschriften des Gesetzes
        • Achter Teil - EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
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          Achter Teil - EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
          • § 131 Prüfungstätigkeit von EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
          • § 131a Registrierungsverfahren
          • § 131b Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften
          • § 131c (weggefallen)
          • § 131d (weggefallen)
          • § 131e (weggefallen)
          • § 131f (weggefallen)
        • Neunter Teil - Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
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          Neunter Teil - Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
          • § 131g Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
          • § 131h Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
          • § 131i Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
          • § 131j (weggefallen)
          • § 131k Bestellung
          • § 131l Verordnungsermächtigung
          • § 131m Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats
        • Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften
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          Zehnter Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften
          • § 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufsbezeichnungen, Siegelimitate
          • § 133 Schutz der Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ und Buchprüfungsgesellschaft“
          • § 133a Unbefugte Ausübung einer Führungsposition bei dem geprüften Unternehmen
          • § 133b Unbefugte Verwertung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
          • § 133c Unbefugte Offenbarung fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
          • § 133d Verwaltungsbehörde
          • § 133e Verwendung der Geldbußen
        • Elfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
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          Elfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
          • § 134 Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten
          • § 134a Übergangsregelung
          • § 135 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
          • § 136 (weggefallen)
          • § 136a (weggefallen)
          • § 137 (weggefallen)
          • § 137a (weggefallen)
          • § 138 (weggefallen)
          • § 139 (weggefallen)
          • § 139a (weggefallen)
          • § 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a
          • § 140 (weggefallen)
          • § 141 Inkrafttreten
        • Anlage 1 (zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4)
        • Anlage 2 (zu § 122 Satz 1)
      • Geldwäschegesetz (GwG)
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        Geldwäschegesetz (GwG)
        • Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
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          Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen, Verpflichtete und risikobasierter Ansatz
          • § 1 Begriffsbestimmungen
          • § 2 Verpflichtete, Verordnungsermächtigung
          • § 3 Wirtschaftlich Berechtigter
          • § 3a Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse
        • Abschnitt 2 - Risikomanagement
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          Abschnitt 2 - Risikomanagement
          • § 4 Risikomanagement
          • § 5 Risikoanalyse
          • § 6 Interne Sicherungsmaßnahmen
          • § 7 Geldwäschebeauftragter
          • § 8 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
          • § 9 Gruppenweite Pflichten
        • Abschnitt 3 - Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
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          Abschnitt 3 - Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
          • § 10 Allgemeine Sorgfaltspflichten
          • § 11 Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung
          • § 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete
          • § 12 Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung
          • § 13 Verfahren zur Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung
          • § 14 Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung
          • § 15 Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung
          • § 16 Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet
          • § 16a Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien
          • § 17 Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung
        • Abschnitt 4 - Transparenzregister
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          Abschnitt 4 - Transparenzregister
          • § 18 Einrichtung des Transparenzregisters und registerführende Stelle
          • § 19 Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
          • § 19a Angaben zu Immobilien
          • § 19b Erfassung und Zuordnung von Immobilien
          • § 20 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Vereinigungen
          • § 20a Automatische Eintragung für Vereine
          • § 21 Transparenzpflichten im Hinblick auf bestimmte Rechtsgestaltungen
          • § 22 Zugängliche Dokumente und Datenübermittlung an das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
          • § 23 Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung
          • § 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle
          • § 24 Gebühren und Auslagen, Verordnungsermächtigung
          • § 25 Übertragung der Führung des Transparenzregisters, Verordnungsermächtigung
          • § 26 Europäisches System der Registervernetzung, Verordnungsermächtigung
          • § 26a Abruf durch bestimmte Behörden
        • Abschnitt 5 - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
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          Abschnitt 5 - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
          • § 27 Zentrale Meldestelle
          • § 28 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit
          • § 28a Unterrichtung des Deutschen Bundestages
          • § 29 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
          • § 30 Analyse von Meldungen und Informationen
          • § 31 Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungsermächtigung
          • § 32 Datenübermittlungsverpflichtung an inländische öffentliche Stellen
          • § 32a Datenübermittlung an Europol
          • § 33 Datenaustausch mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
          • § 34 Informationsersuchen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
          • § 35 Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
          • § 36 Automatisierter Datenabgleich im europäischen Verbund
          • § 37 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten aus automatisierter Verarbeitung und bei Speicherung in automatisierten Dateien
          • § 38 Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Vernichtung personenbezogener Daten, die weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer automatisierten Datei gespeichert sind
          • § 38a Protokollierung von Informationsersuchen, Statistik, Verordnungsermächtigung
          • § 39 Errichtungsanordnung
          • § 40 Sofortmaßnahmen
          • § 41 Rückmeldung an den meldenden Verpflichteten
          • § 42 Benachrichtigung von inländischen öffentlichen Stellen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
        • Abschnitt 6 - Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten
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          Abschnitt 6 - Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten
          • § 43 Meldepflicht von Verpflichteten, Verordnungsermächtigung
          • § 44 Meldepflicht von Aufsichtsbehörden
          • § 45 Form der Meldung, Registrierungspflicht, Ausführung durch Dritte, Verordnungsermächtigung
          • § 46 Durchführung von Transaktionen
          • § 47 Verbot der Informationsweitergabe, Verordnungsermächtigung
          • § 48 Freistellung von der Verantwortlichkeit
          • § 49 Informationszugang und Schutz der meldenden Beschäftigten
        • Abschnitt 7 - Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
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          Abschnitt 7 - Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
          • § 50 Zuständige Aufsichtsbehörde
          • § 51 Aufsicht
          • § 51a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden
          • § 52 Mitwirkungspflichten
          • § 53 Hinweise auf Verstöße
          • § 54 Verschwiegenheitspflicht
          • § 55 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
          • § 56 Bußgeldvorschriften
          • § 57 Bekanntmachung von bestandskräftigen Maßnahmen und von unanfechtbaren Bußgeldentscheidungen
          • § 58 (weggefallen)
          • § 59 Übergangsregelung
        • Anlage 1 - Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko
        • Anlage 2 - Faktoren für ein potenziell höheres Risiko
      • Berufsbildungsgesetz (BBiG)
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        Berufsbildungsgesetz (BBiG)
        • Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
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          Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
          • § 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung
          • § 2 Lernorte der Berufsbildung
          • § 3 Anwendungsbereich
        • Teil 2 - Berufsbildung
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          Teil 2 - Berufsbildung
          • Kapitel 1 - Berufsausbildung
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            Kapitel 1 - Berufsausbildung
            • Abschnitt 1 - Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
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              Abschnitt 1 - Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
              • § 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen
              • § 5 Ausbildungsordnung
              • § 6 Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen
              • § 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer
              • § 7a Teilzeitberufsausbildung
              • § 8 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
              • § 9 Regelungsbefugnis
            • Abschnitt 2 - Berufsausbildungsverhältnis
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              Abschnitt 2 - Berufsausbildungsverhältnis
              • Unterabschnitt 1 - Begründung des Ausbildungsverhältnisses
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                Unterabschnitt 1 - Begründung des Ausbildungsverhältnisses
                • § 10 Vertrag
                • § 11 Vertragsniederschrift
                • § 12 Nichtige Vereinbarungen
              • Unterabschnitt 2 - Pflichten der Auszubildenden
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                Unterabschnitt 2 - Pflichten der Auszubildenden
                • § 13 Verhalten während der Berufsausbildung
              • Unterabschnitt 3 - Pflichten der Ausbildenden
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                Unterabschnitt 3 - Pflichten der Ausbildenden
                • § 14 Berufsausbildung
                • § 15 Freistellung, Anrechnung
                • § 16 Zeugnis
              • Unterabschnitt 4 - Vergütung
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                Unterabschnitt 4 - Vergütung
                • § 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
                • § 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
                • § 19 Fortzahlung der Vergütung
              • Unterabschnitt 5 - Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
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                Unterabschnitt 5 - Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
                • § 20 Probezeit
                • § 21 Beendigung
                • § 22 Kündigung
                • § 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
              • Unterabschnitt 6 - Sonstige Vorschriften
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                Unterabschnitt 6 - Sonstige Vorschriften
                • § 24 Weiterarbeit
                • § 25 Unabdingbarkeit
                • § 26 Andere Vertragsverhältnisse
            • Abschnitt 3 - Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
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              Abschnitt 3 - Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
              • § 27 Eignung der Ausbildungsstätte
              • § 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
              • § 29 Persönliche Eignung
              • § 30 Fachliche Eignung
              • § 31 Europaklausel
              • § 31a Sonstige ausländische Vorqualifikationen
              • § 32 Überwachung der Eignung
              • § 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens
            • Abschnitt 4 - Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
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              Abschnitt 4 - Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
              • § 34 Einrichten, Führen
              • § 35 Eintragen, Ändern, Löschen
              • § 36 Antrag und Mitteilungspflichten
            • Abschnitt 5 - Prüfungswesen
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              Abschnitt 5 - Prüfungswesen
              • § 37 Abschlussprüfung
              • § 38 Prüfungsgegenstand
              • § 39 Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen
              • § 40 Zusammensetzung, Berufung
              • § 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
              • § 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung
              • § 42a Virtuelle Teilnahme von Prüfenden
              • § 43 Zulassung zur Abschlussprüfung
              • § 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen
              • § 45 Zulassung in besonderen Fällen
              • § 46 Entscheidung über die Zulassung
              • § 47 Prüfungsordnung
              • § 48 Zwischenprüfungen
              • § 49 Zusatzqualifikationen
              • § 50 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
              • § 50a Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
            • Abschnitt 6 - Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
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              Abschnitt 6 - Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs
              • § 50b Antragstellung und Zulassung
              • § 50c Durchführung des Verfahrens
              • § 50d Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen
              • § 50e Verordnungsermächtigung
            • Abschnitt 7 - Interessenvertretung
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              Abschnitt 7 - Interessenvertretung
              • § 51 Interessenvertretung
              • § 52 Verordnungsermächtigung
          • Kapitel 2 - Berufliche Fortbildung
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            Kapitel 2 - Berufliche Fortbildung
            • Abschnitt 1 - Fortbildungsordnungen des Bundes
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              Abschnitt 1 - Fortbildungsordnungen des Bundes
              • § 53 Fortbildungsordnungen der höherqualifizierenden Berufsbildung
              • § 53a Fortbildungsstufen
              • § 53b Geprüfter Berufsspezialist und Geprüfte Berufsspezialistin
              • § 53c Bachelor Professional
              • § 53d Master Professional
              • § 53e Anpassungsfortbildungen
            • Abschnitt 2 - Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
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              Abschnitt 2 - Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
              • § 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
            • Abschnitt 3 - Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
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              Abschnitt 3 - Ausländische Vorqualifikationen, Prüfungen
              • § 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
              • § 56 Fortbildungsprüfungen
              • § 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
          • Kapitel 3 - Berufliche Umschulung
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            Kapitel 3 - Berufliche Umschulung
            • § 58 Umschulungsordnung
            • § 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
            • § 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
            • § 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
            • § 62 Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen
            • § 63 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
          • Kapitel 4 - Berufsbildung für besondere Personengruppen
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            Kapitel 4 - Berufsbildung für besondere Personengruppen
            • Abschnitt 1 - Berufsbildung behinderter Menschen
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              Abschnitt 1 - Berufsbildung behinderter Menschen
              • § 64 Berufsausbildung
              • § 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
              • § 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen
              • § 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
            • Abschnitt 2 - Berufsausbildungsvorbereitung
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              Abschnitt 2 - Berufsausbildungsvorbereitung
              • § 68 Personenkreis und Anforderungen
              • § 69 Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung
              • § 70 Überwachung, Beratung
        • Teil 3 - Organisation der Berufsbildung
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          Teil 3 - Organisation der Berufsbildung
          • Kapitel 1 - Zuständige Stellen; zuständige Behörden
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            Kapitel 1 - Zuständige Stellen; zuständige Behörden
            • Abschnitt 1 - Bestimmung der zuständigen Stelle
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              Abschnitt 1 - Bestimmung der zuständigen Stelle
              • § 71 Zuständige Stellen
              • § 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung
              • § 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
              • § 74 Erweiterte Zuständigkeit
              • § 75 Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
              • § 75a Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen
              • § 75b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6
            • Abschnitt 2 - Überwachung der Berufsbildung
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              Abschnitt 2 - Überwachung der Berufsbildung
              • § 76 Überwachung, Beratung
            • Abschnitt 3 - Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
              Menü schließen Zurück
              Abschnitt 3 - Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
              • § 77 Errichtung
              • § 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung
              • § 79 Aufgaben
              • § 80 Geschäftsordnung
            • Abschnitt 4 - Zuständige Behörden
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              Abschnitt 4 - Zuständige Behörden
              • § 81 Zuständige Behörden
          • Kapitel 2 - Landesausschüsse für Berufsbildung
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            Kapitel 2 - Landesausschüsse für Berufsbildung
            • § 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
            • § 83 Aufgaben
        • Teil 4 - Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
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          Teil 4 - Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
          • § 84 Ziele der Berufsbildungsforschung
          • § 85 Ziele der Berufsbildungsplanung
          • § 86 Berufsbildungsbericht
          • § 87 Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik
          • § 88 Erhebungen
        • Teil 5 - Bundesinstitut für Berufsbildung
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          Teil 5 - Bundesinstitut für Berufsbildung
          • § 89 Bundesinstitut für Berufsbildung
          • § 90 Aufgaben
          • § 91 Organe
          • § 92 Hauptausschuss
          • § 93 Präsident oder Präsidentin
          • § 94 Wissenschaftlicher Beirat
          • § 95 Ausschuss für Fragen behinderter Menschen
          • § 96 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung
          • § 97 Haushalt
          • § 98 Satzung
          • § 99 Personal
          • § 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung
        • Teil 6 - Bußgeldvorschriften
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          Teil 6 - Bußgeldvorschriften
          • § 101 Bußgeldvorschriften
        • Teil 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften
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          Teil 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften
          • § 102 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit
          • § 103 Fortgeltung bestehender Regelungen
          • § 104 Übertragung von Zuständigkeiten
          • § 105 Evaluation
          • § 106 Übergangsregelung
      • Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung (BibuBAProFPrV)
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        Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung (BibuBAProFPrV)
        • § 1 Gegenstand
        • § 2 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
        • § 3 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
        • § 4 Gliederung und Handlungsbereiche der Prüfung
        • § 5 Schriftliche Prüfung
        • § 6 Mündliche Prüfung
        • § 7 Handlungsbereiche
        • § 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
        • § 9 Bewerten der Prüfungsleistungen
        • § 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
        • § 11 Zeugnisse
        • § 12 Wiederholung der Prüfung
        • § 13 Ausbildereignung
        • § 14 Zusatzqualifikation „Bilanzbuchhaltung International“ 
        • § 15 Übergangsvorschriften
        • § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
        • Anlage 1 (zu den §§ 9, 10 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
        • Anlage 2 (zu den §§ 11 und 14) Zeugnisinhalte
      • Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) und Fachberaterordnung
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        Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) und Fachberaterordnung
        • Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten Berufsordnung (BOStB)
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          Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten Berufsordnung (BOStB)
          • 1. Teil: Grundpflichten
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            1. Teil: Grundpflichten
            • § 1 Allgemeine Grundsätze
            • § 2 Unabhängigkeit
            • § 3 Eigenverantwortlichkeit
            • § 4 Gewissenhaftigkeit
            • § 5 Verschwiegenheit
            • § 6 (weggefallen)
            • § 7 Berufswürdiges Verhalten
            • § 8 Umgang mit fremden Vermögenswerten
            • § 9 Werbung und Kundmachung
          • 2. Teil: Berufspflichten
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            2. Teil: Berufspflichten
            • § 10 Berufliche Niederlassung
            • § 11 Weitere Beratungsstellen
            • § 12 Verbot der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen
            • § 13 Auftragserfüllung
            • § 14 Auftragskündigung durch den Steuerberater
            • § 15 Vereinbare Tätigkeiten
            • § 16 Gewerbliche Tätigkeit
            • § 17 Beschäftigung von Mitarbeitern
            • § 18 Mehrfachfunktionen
            • § 19 Übernahme eines Mandats
            • § 20 Ausbildung des Berufsnachwuchses und von Steuerfachangestellten
            • § 21 Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit
          • 3. Teil: Besondere Berufspflichten gegenüber der Steuerberaterkammer, Behörden und Gerichten
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            3. Teil: Besondere Berufspflichten gegenüber der Steuerberaterkammer, Behörden und Gerichten
            • § 22 Anzeigepflichten
            • § 23 Besondere Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden
          • 4. Teil: Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
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            4. Teil: Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit
            • § 24 Bezeichnung als Steuerberatungsgesellschaft
            • § 25 (weggefallen)
            • § 26 Beendigung eines beruflichen Zusammenschlusses
            • § 27 Tätigkeit als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen von Lohnsteuerhilfevereinen
          • 5. Teil: Besondere Berufspflichten bei Praxisübertragung, Praxiseinbringung und Praxisverpachtung
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            5. Teil: Besondere Berufspflichten bei Praxisübertragung, Praxiseinbringung und Praxisverpachtung
            • § 28 Praxisübertragung, Praxiseinbringung und Praxisverpachtung
          • 6. Teil: Schlussvorschriften
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            6. Teil: Schlussvorschriften
            • § 29 Fachberaterordnung
            • § 30 Anwendungsbereich
        • Fachberaterordnung
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          Fachberaterordnung
          • 1. Teil: Fachberater
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            1. Teil: Fachberater
            • Erster Abschnitt - Fachgebiete
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              Erster Abschnitt - Fachgebiete
              • § 1 Zugelassene Fachberaterbezeichnungen
            • Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Verleihung
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              Zweiter Abschnitt - Voraussetzungen für die Verleihung
              • § 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
              • § 3 Anforderungen an die beratende Tätigkeit
              • § 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
              • § 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
              • § 6 Leistungskontrollen
              • § 7 Nachweise durch Unterlagen
              • § 8 Fachgespräch
              • § 9 Fortbildung
              • § 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse
          • 2. Teil: Verfahrensordnung
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            2. Teil: Verfahrensordnung
            • § 11 Zusammensetzung der Fachausschüsse
            • § 12 Gemeinsame Ausschüsse
            • § 13 Berufung der Ausschussmitglieder
            • § 14 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss
            • § 15 Entschädigung
            • § 16 Antragstellung
            • § 17 Mitwirkungsverbote
            • § 18 Weiteres Verfahren
            • § 19 Verleihung, Rücknahme, Widerruf und Verzicht
          • Anlage 1 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Internationalen Steuerrecht
          • Anlage 2 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bereich der Zölle und Verbrauchsteuern
    • Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
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      Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
      • Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine; Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG
      • Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG
    • EU-Richtlinien
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      EU-Richtlinien
      • Berufsqualifikationsrichtlinie (2005/36/EG)
      • Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG)
      • Geänderte Berufsqualifikationsrichtlinie (2013/55/EU) und IMI-VO
      • Konsolidierte Fassung der Berufsqualifikationsrichtlinie (2005/36/EG)
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Gleich lautende Erlasse
der obersten Finanzbehörden der Länder

Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG

vom 1. September 2021 (BStBl I S. 1521)

§ 10 StBerG ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) neu gefasst worden und hat die Überschrift „Übermittlung von Daten“ erhalten.

I. Allgemein

Nach § 10 Absatz 1 StBerG haben Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern der zuständigen Stelle Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften zu übermitteln, deren Kenntnis für die in den dortigen Nummern 1 bis 6 StBerG aufgeführten Verfahren bzw. Prüfungen erforderlich sind. Ob Daten zu übermitteln sind, ist aus Sicht der übermittelnden Stelle zu beurteilen. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Das Steuergeheimnis steht der Mitteilungspflicht nach § 10 Absatz 2 Satz 2 StBerG nicht entgegen (§ 30 Absatz 4 Nummer 2 AO; vgl. Abschnitt III.).

Der Begriff der Behörden umfasst auch die Finanzbehörden. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung erfolgen die Mitteilungen nach § 10 StBerG durch die Oberfinanzdirektionen oder durch die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. Diesen bleibt es überlassen zu regeln, in welcher Weise die nachgeordneten Dienststellen über bekannt gewordene Tatsachen im Sinne des § 10 StBerG zu berichten haben.

Zu den Berufskammern zählen alle berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Steuerberaterkammern, Rechtsanwaltskammern, Notarkammern, Wirtschaftsprüferkammer, Patentanwaltskammer).

II. Anwendungsbereich des § 10 Absatz 1 StBerG

  1. Zulassung zur Prüfung / Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater

    Die Daten, die nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 StBerG zu übermitteln sind, müssen aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 36 und 38 StBerG erforderlich sein

    Die Bestellung zum Steuerberater kann nur mit einer bestandenen Prüfung oder einer Befreiung von der Prüfung erfolgen. Über die Anträge auf Zulassung zur Prüfung bzw. auf Befreiung von der Prüfung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer. Die persönlichen Voraus­setzungen für die Zulassung zur Prüfung ergeben sich aus § 36 StBerG, der bestimmte Aus- und Vorbildungen sowie eine mehrjährige praktische Tätigkeit voraussetzt. Wer von der Steuerberaterprüfung befreit werden kann, bestimmt § 38 StBerG. Diese Regelung betrifft Professoren, ehemalige Finanzrichter, ehemalige Beamte des höheren und des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte.

    Zuständige Stelle, an die die Daten zu übermitteln sind, ist die jeweils zuständige Steuerberaterkammer.

  2. Bestellung / Wiederbestellung / Rücknahme der Bestellung / Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter

    Nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 StBerG hat eine Datenübermittlung zu erfolgen, sofern diese für die Bestellung (§ 40 StBerG), die Wiederbestellung (§ 48 StBerG), die Rücknahme oder den Widerruf (§ 46 StBerG) als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erforderlich ist.

    Für die Beurteilung der Erforderlichkeit sind insbesondere die jeweiligen Voraussetzungen zu betrachten. Die Bestellung als Steuerberater ist nach § 40 Absatz 2 und 3 StBerG u. a. zu versagen, wenn der Bewerber

    • nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
    • infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
    • aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben,
    • sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen, oder
    • eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar ist.
    Diese Versagungsgründe decken sich inhaltlich zum Teil mit den Widerrufsgründen nach § 46 Absatz 2 StBerG.

    Als relevante Daten kommen beispielsweise in Betracht:

    • Vermögensverfall,
    • Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung, sofern die öffentliche Klage erhoben wird oder das Verfahren nach § 153a StPO eingestellt wird,
    • Sucht oder lang andauernde Erkrankung oder
    • Verstoß gegen Pflichten eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft durch sog. Strohmannverhältnisse.
    Zuständige Stelle, an die die Daten zu übermitteln sind, ist die jeweils zuständige Steuerberaterkammer. Soweit ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter gleichzeitig Rechtsanwalt, Notar, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer und / oder vereidigter Buchprüfer ist, sind die Daten aufgrund der in der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Patentanwaltsordnung oder Wirtschaftsprüferordnung enthaltenen, dem § 10 StBerG vergleichbaren Vorschriften (vgl. dazu unter IV.), in der Regel auch an die für diese Berufe zuständige Berufskammer zu übermitteln.

  3. Anerkennung / Rücknahme der Anerkennung / Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein

    Die Datenübermittlung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 StBerG bezieht sich auf Lohnsteuerhilfevereine und Berufsausübungsgesellschaften. Beiden ist gemeinsam, dass sie ein Anerkennungsverfahren durchlaufen müssen und die Anerkennung zurückgenommen oder widerrufen werden kann.

    Die Daten müssen im Zusammenhang stehen mit der Anerkennung nach § 14 bzw. § 53 StBerG oder der Rücknahme oder dem Widerruf nach § 20 bzw. § 55 StBerG.

    Als relevante Daten im Zusammenhang mit Lohnsteuerhilfevereinen kommen beispielsweise in Betracht:

    • wiederholter Verstoß gegen § 4 Nummer 11 StBerG,
    • Vermögensverfall (Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Verein oder Eintragung des Vereins in das Schuldnerverzeichnis)
    • Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen (z. B. Mitwirkung bei der Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen),
    • steuerliche Pflichtverletzungen des Lohnsteuerhilfevereins,
    • Beratung / Erklärungsabgabe durch einen Verein / eine Beratungsstelle, ohne im Verzeichnis eingetragen zu sein (§ 14 Absatz 3, § 23 Absatz 6 StBerG),
    • Zahlung von Honorar lt. Rechnung / Quittung in Zusammenhang mit Beratung (leistungsabhängige Mitgliedsbeiträge),
    • fehlende Berufshaftpflichtversicherung (keine Versicherungsbeiträge in der Gewinnermittlung ersichtlich) oder
    • Leitung von mehr als zwei Beratungsstellen durch den Beratungsstellenleiter (Einkünfte aus mehr „Filialen“ erklärt).
    Im Zusammenhang mit Berufsausübungsgesellschaften kommen beispielsweise als relevante Daten in Betracht:

    • Vermögensverfall der Berufsausübungsgesellschaft,
    • Handlungen eines Mitglieds des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft, die einen der Versagungstatbestände des § 40 Absatz 2 StBerG erfüllen (vgl. Ausführungen zu Nummer 2), oder
    • Halten von Anteilen an einer Berufsausübungsgesellschaft für fremde Rechnung (§ 50a Absatz 1 Nummer 2 StBerG).
    Zuständige Stelle bezüglich Berufsausübungsgesellschaften ist die jeweils zuständige Steuerberaterkammer, bezüglich Lohnsteuerhilfevereinen die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde (§ 27 StBerG).

  4. Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens

    § 10 Absatz 1 Nummer 4 StBerG entspricht inhaltlich weitestgehend § 10 Absatz 1 StBerG und § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StBerG in seiner bisherigen Fassung. Der Terminus des „berufsaufsichtlichen Verfahrens“ wurde im Sinne eines Gleichklangs mit § 92 Satz 1 Nummer 1, § 93 Absatz 2 Nummer 2 und § 110 StBerG und den entsprechenden Vorschriften in den anderen Berufsgesetzen verwendet, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung zur bisherigen Formulierung verbunden ist. Die zu übermittelnden Daten können sich demnach weiterhin sowohl auf ein etwaiges Rügeverfahren (§§ 81 ff. StBerG) als auch auf ein mögliches berufsgerichtliches Verfahren (§§ 89 ff. StBerG) beziehen. Erweiternd sollen der zuständigen Stelle künftig auch solche Daten übermittelt werden, die für die Durchführung eines laufenden berufsaufsichtlichen Verfahrens von Bedeutung sein können.

    Die Daten müssen grundsätzlich solche Tatsachen betreffen, die den Verdacht begründen, dass eine der in den §§ 3, 3a, 3d oder 4 Nummer 1 oder 2 StBerG genannte Person oder Gesellschaft eine Berufspflicht verletzt hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede berufliche Fehlleistung eine Berufspflichtverletzung darstellt. Vielmehr muss der konkrete Verdacht bestehen, dass der Berufsangehörige seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat. In der Regel ist das der Fall, wenn der Berufsangehörige unter Berücksichtigung der gebotenen Sorgfalt fahrlässig, leichtfertig oder gar vorsätzlich gehandelt hat. Der Verdacht muss so stark sein, dass er aus Sicht der übermittelnden Stelle die Einleitung eines Verfahrens durch die zuständige Stelle rechtfertigen würde. Eine darüber hinausgehende Sicherheit ist nicht erforderlich; insbesondere kann die Ermittlung weiteren Sachverhalts der zuständigen Stelle überlassen bleiben.

    Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten kann nur dann eine berufsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung darstellen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufs bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

    Die Pflicht zur Unabhängigkeit kann z. B. durch wiederkehrende oder nicht beitreibbare Steuerrückstände, häufige Zwangsvollstreckungen, Vermögensverfall, die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis (§ 284 Absatz 9 Satz 1 AO), den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung einer solchen Maßnahme, bei wirtschaftlicher Beteiligung an Geschäften des Auftraggebers (z. B. Gesellschaftsbeteiligung, auch stille Gesellschaft, Darlehen), bei der Übernahme von Bürgschaften für Verpflichtungen des Auftraggebers oder bei Zusicherung wirtschaftlicher Vorteile, um Mandanten an sich zu binden, gefährdet sein.

    Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewissenhaftigkeit kann z. B. bei der Nichtanmeldung und Nichtabführung der Lohnsteuer für die Angestellten vorliegen. Dies stellt eine berufliche Verfehlung dar, die dem Ansehen des Berufsstandes schadet. Entsprechendes gilt für Verfehlungen in eigenen Steuerangelegenheiten (z. B. Steuerrückstände, Steuerhinterziehung oder Nichtabgabe von Steuererklärungen).

    Sofern die übermittelnde Behörde eine Finanzbehörde ist, müssen sich die den Verdacht begründenden Tatsachen oder Umstände aus Feststellungen der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren oder sonstigen in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten ergeben.

    Es ist nicht Aufgabe der Finanzbehörde, aufgrund von Anzeigen und Beschwerden von Steuerpflichtigen und anderen Berufsangehörigen tätig zu werden. Vielmehr sind diese an die zuständige Berufskammer zu verweisen.

    Die Berufspflichten sind in den jeweiligen Berufsgesetzen und den ggf. hierzu ergangenen Berufsordnungen geregelt.

    Zu den wesentlichen Berufspflichten gehören:
    1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte (§§ 57 bis 69 StBerG, § 86 Absatz 2 Nummer 2 StBerG in Verbindung mit der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer, BOStB):

      • Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 57 Absatz 1 StBerG, § 2 BOStB)
      • Pflicht zur Eigenverantwortlichkeit (§ 57 Absatz 1, § 60 StBerG, § 3 BOStB)
      • Pflicht zur Gewissenhaftigkeit (§ 57 Absatz 1 StBerG, § 4 BOStB)
      • Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 57 Absatz 1 StBerG, § 5 BOStB)
      • Verbot von Interessenkollisionen (§ 57 Absatz 1a und 1b StBerG, § 6 BOStB)
      • Pflicht zur Sachlichkeit (§ 7 BOStB)
      • Verzicht auf berufswidrige Werbung (§ 57 Absatz 1, § 57a StBerG, § 9 BOStB)
      • Pflicht zur Wahrung des Ansehens des Berufs (§ 57 Absatz 2 StBerG)
      • Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (§ 86 Abs. 4 Nr. 8 StBerG, § 8 BOStB)
      • Pflicht zur Fortbildung (§ 57 Absatz 2a StBerG)
      • Verbot einer gewerblichen Tätigkeit (außer bei Ausnahmegenehmigung der zuständigen Steuerberaterkammer) oder einer Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des § 57 Absatz 3 Nummer 4 sowie der §§ 58 und 59 StBerG (§ 57 Absatz 4 StBerG, § 16 BOStB)
      • Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags (§ 63 StBerG)
      • Pflicht zur Aufbewahrung der Handakten bzw. zur Herausgabe bei Beendigung des Auftrags (§ 66 StBerG, § 13 Absatz 4 BOStB)
      • Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 67 StBerG)
      • Pflicht zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters bei Verhinderung der Berufsausübung (§ 69 StBerG)
      • Pflicht zur Begründung und Unterhaltung einer beruflichen Niederlassung, mit Ausnahme der Personenkreise der §§ 3a und 3d StBerG (§ 34 StBerG)
      Personen im Sinne des § 3a oder § 3d StBerG unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland denselben Berufsregeln wie Steuerberater und Steuerbevollmächtigte.

    2. Berufsausübungsgesellschaften im Sinne des Steuerberatungsgesetzes:

      • Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (§ 51 StBerG)
      • Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (§ 52 StBerG)
      • Pflicht zur beruflichen Niederlassung (§ 55e StBerG)
      • Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 55f StBerG)
      • Verbot von Interessenkollisionen (§ 57 Absatz 1c StBerG)
    3. Rechtsanwälte (§§ 43 bis 59 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); § 59b BRAO in Verbindung mit der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA):

      • Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung und zum würdigen Auftreten innerhalb und außerhalb des Berufes (§ 43 BRAO)
      • Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 43a Absatz 1 BRAO)
      • Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Absatz 2 BRAO, § 2 BORA)
      • Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen (§ 43a Absatz 4 bis 6 BRAO, § 3 BORA)
      • Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (§ 43a Absatz 7 BRAO)
      • Pflicht zur unverzüglichen Zurückweisung eines Mandats, welches der Rechtsanwalt nicht übernehmen möchte (§ 44 BRAO)
      • Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung (§ 45 BRAO)
      • Pflicht zur Führung von Handakten (§ 50 Absatz 1 BRAO)
      • Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 Absatz 1 und 4 BRAO)
      • Pflicht, für eine Vertretung zu sorgen, wenn der Rechtsanwalt länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben oder sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will (§ 53 Absatz 1 BRAO)
      • Pflicht, den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen, insbesondere über alle wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücke, unverzüglich zu unterrichten (§ 11 BORA)
    4. Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung:

      • Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (§ 59d BRAO)
      • Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (§ 59e BRAO)
      • Pflicht zur Unterhaltung einer Kanzlei (§ 59m BRAO)
      • Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten (§§ 59n, 59o BRAO)
      • Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen (§ 43a Absatz 4 Satz 2 BRAO)
      • Pflichten für ausländische Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a BRAO)
    5. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (§§ 43 bis 55a, 130 Wirtschaftsprüferordnung (WPO); § 57 Absatz 3 und 4 WPO in Verbindung mit der Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe des Wirtschaftsprüfers und des vereidigten Buchprüfers):

      • Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 43 Absatz 1 Satz 1 WPO, § 2 der Berufssatzung)
      • Pflicht zur Gewissenhaftigkeit (§ 43 Absatz 1 Satz 1 WPO, § 4 der Berufssatzung)
      • Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43 Absatz 1 Satz 1 WPO, § 10 der Berufssatzung)
      • Pflicht zur Eigenverantwortlichkeit (§ 43 Absatz 1 Satz 1 WPO, § 12 der Berufssatzung)
      • Pflicht zur Wahrung des Ansehens des Berufs (§ 43 Absatz 2 Satz 1 und 3 WPO, § 1 Absatz 1 Satz 3 der Berufssatzung)
      • Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 54 WPO, § 23 der Berufssatzung)
      • Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen (§ 53 WPO, § 3 der Berufssatzung)
      • Pflicht zur Unparteilichkeit und Unbefangenheit (§ 43 Absatz 1 Satz 2 WPO, §§ 28, 29 der Berufssatzung)
      • Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (§ 57 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe g WPO, § 9 der Berufssatzung)
      Die Berufspflichten gelten sinngemäß für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind (§ 56 Absatz 1, §§ 71, 130 WPO).

    6. Notare (§§ 14 bis 19, 25 bis 32 der Bundesnotarordnung (BNotO))

      • Pflicht zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (§ 14 Absatz 1 Satz 2 BNotO)
      • Pflicht, sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amts der Achtung und des Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen (§ 14 Absatz 3 BNotO)
      • Verschwiegenheitspflicht (§ 18 Absatz 1 BNotO)
      • Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (§ 67 Absatz 2 Nummer 3 BNotO)
      • Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a Absatz 1 BNotO)
      • Prüfungs- und Belehrungspflichten (§§ 17 bis 21 BeurkG)
      • Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt (§ 18 GrEStG, § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 ErbStG)
    7. Patentanwälte (§§ 39 bis 52 der Patentanwaltsordnung (PAO); § 52b PAO in Verbindung mit der Berufsordnung der Patentanwälte)

      • Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung und zum würdigen Auftreten innerhalb und außerhalb des Berufs (§ 39 PAO)
      • Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 39a Absatz 1 PAO, § 1 der Berufsordnung)
      • Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 39a Absatz 2 PAO, § 4 der Berufsordnung)
      • Pflicht zur Sachlichkeit (§ 39a Absatz 3 PAO)
      • Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen (§ 39a Absatz 4 PAO, § 5 der Berufsordnung)
      • Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (§ 39a Absatz 5 PAO)
      • Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung bei Ablehnung eines Auftrags (§ 40 PAO)
      • Pflicht zum Führen von Handakten (§ 44 PAO, § 12 der Berufsordnung)
      • Pflicht zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 45 PAO)
      • Pflicht zur Bestellung eines allgemeinen Vertreters bei Verhinderung der Berufsausübung (§ 46 PAO)
    8. Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Patentanwaltsordnung:

      • Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (§ 52d PAO)
      • Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (§ 52e PAO)
      • Pflicht zur Unterhaltung einer Kanzlei (§ 52l PAO)
      • Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten (§ 52m, 52n PAO)
      • Tätigkeitsverbot bei widerstreitenden Interessen (§ 41 Absatz 2 PAO)
      • Pflichten für ausländische Berufsausübungsgesellschaften (§ 159 PAO)
      Zuständige Stelle:

      Die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründenden Tatsachen sind der zuständigen Stelle mitzuteilen. Das sind zum einen die Berufskammern, zum anderen die für das berufsgerichtliche Verfahren oder das Disziplinarverfahren zuständigen Stellen. Grundsätzlich ist die Mitteilung an die zuständige Berufskammer zu richten, damit diese prüfen kann, ob zunächst eine außergerichtliche Maßnahme ausreichend ist oder ob die Einleitung eines berufs­ge­richtlichen Verfahrens wegen schwerwiegender oder weiterer ihr bekannt gewordener Pflicht­verletzungen durch die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht angezeigt ist. Ist erkennbar, dass bereits ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren bei der hierfür zuständigen Stelle anhängig ist, so erfolgt die Mitteilung unmittelbar auch dieser gegenüber.

      Vor Erlass eines Bußgeldbescheides wegen einer begangenen Steuerordnungswidrigkeit und vor Erlass eines Haftungsbescheids nach § 69 AO gegen eine Person oder Gesellschaft im Sinne der §§ 3, 3a, 3d, 4 Nummer 1 oder 2 StBerG ist die zuständige Berufskammer nach § 411 bzw. § 191 Absatz 2 AO zu hören, auch wenn ihr die zugrundeliegende Pflichtverletzung bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 StBerG von der Finanzbehörde mitgeteilt wurde.

      Zuständige Stellen sind

      • die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der Berufsangehörige seine berufliche Niederlassung bzw. die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat (§ 74 StBerG) bzw. die für Personen nach den §§ 3a und 3d StBerG zuständige Steuerberaterkammer im Sinne der §§ 3a Absatz 2 Satz 2 und 3d Absatz 2 StBerG,
      • die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist (§ 60 BRAO),
      • die Wirtschaftsprüferkammer (§ 58 WPO),
      • bei Notaren die Aufsichtsbehörde (§ 92 BNotO, in der Regel das Landgericht) und die Notarkammer (§ 65 BNotO), in deren Bezirk der Notar jeweils bestellt ist und
      • die Patentanwaltskammer (§ 53 PAO).
  5. Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Absatz 3 StBerG

    Nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 StBerG hat eine Datenübermittlung zu erfolgen, sofern diese für die Überprüfung der Voraussetzungen nach § 23 Absatz 3 StBerG erforderlich ist. Neben der fachlichen Qualifikation und der praktischen Berufserfahrung verlangt § 23 Absatz 3 Satz 2 StBerG auch die persönliche Integrität des Beratungsstellenleiters. Zum Leiter einer Beratungsstelle darf demnach nicht bestellt werden, wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen.

    Als relevante Daten kommen beispielsweise in Betracht:

    • Vermögensverfall (bestehende Steuerschulden, Vollstreckungsmaßnahmen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Eintragung in das Schuldnerverzeichnis),
    • Steuerhinterziehung zu Gunsten eines Vereinsmitglieds oder zu eigenen Gunsten,
    • andere gewerbliche Tätigkeiten des Beratungsstellenleiters in personellem, räumlichem oder organisatorischem Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Lohnsteuerhilfeverein,
    • Verstöße gegen berufsrechtliche Pflichten,
    • Verstöße gegen die Beratungsbefugnis nach § 4 Nummer 11 StBerG,
    • bekannt gewordene Verurteilungen wegen Straftaten, die bei oder im Zusam­men­hang mit der Ausübung eines Gewerbes etc. begangen worden sind,
    • Erteilung eines Berufsverbots,
    • wiederholt verspätete Zahlungen oder
    • verspätete oder fehlende Erklärungsabgaben, Dauerschätzungen.
    Zuständige Stelle ist die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde (§ 27 StBerG).

  6. Untersagung nach § 3f StBerG

    Unter den Voraussetzungen des § 3d StBerG kann die zuständige Steuerberaterkammer eine Person partiell zulassen, d. h. dieser Person wird die Erlaubnis zu beschränkter geschäfts­mäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (partieller Zugang) erteilt. Sofern ein Untersagungsgrund nach § 3f StBerG vorliegt, kann die zuständige Steuerberaterkammer die weitere beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einer partiell zugelassenen Person untersagen.

    Zu den Untersagungsgründen nach § 3f StBerG gehören:

    • Der partiell zugelassenen Person wird die Ausübung der Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat untersagt (§ 3f Nummer 1 StBerG).
    • Die partiell zugelassene Person verfügt nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse, die zur Ausführung der beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen erforderlich sind (§ 3f Nummer 2 StBerG).
    • Die partiell zugelassene Person führt entgegen ihrer Pflicht nach § 3e Absatz 1 Satz 2 StBerG wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung (§ 3f Nummer 3 StBerG)
    • Die partiell zugelassene Person überschreitet die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3e Absatz 1 Satz 1 StBerG (§ 3f Nummer 4 StBerG).
    • Die partiell zugelassene Person verstößt wiederholt gegen die Pflicht, u. a. den Auftraggeber über den Umfang des Tätigkeitsbereichs vor Leistungsbeginn zu informieren. Untersagungsgründe sind auch Pflichtverstöße gegen die Berufspflichten, die sich aus dem Dritten Abschnitt des Zweiten Teils des StBerG ergeben (§ 3f Nummer 5 StBerG).
    Daten, die im Zusammenhang mit den Untersagungsgründen nach § 3f StBerG stehen, sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 6 StBerG der zuständigen Stelle zu übermitteln. Zuständige Stelle ist die Steuerberaterkammer, die die Erlaubnis zum partiellen Zugang erteilt hat (vgl. § 3d Absatz 2 i. V. m. § 3a Absatz 2 StBerG).

III. Unterbleiben einer Übermittlung von Daten nach § 10 Absatz 2 StBerG

Die Regelung des § 10 Absatz 2 StBerG entspricht inhaltlich § 10 Absatz 2 Satz 2 StBerG in seiner alten Fassung.

Eine Übermittlung der Daten hat nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StBerG zu unterbleiben, soweit die Übermittlung schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt. Unter schutzwürdigen Interessen sind insbesondere die Intim- und Privatsphäre zu verstehen. Erforderlich ist aber stets eine einzelfallbezogene Abwägung. Je erheblicher die Maßnahme der zuständigen Stelle sein wird, desto eher wird das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person überwiegen.

Ein weiterer Hinderungsgrund für die Übermittlung von Daten liegt nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StBerG vor, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen (z. B. Berufs- oder Amtsgeheimnisse). Nach § 10 Absatz 2 Satz 2 StBerG sind hiervon allerdings ausdrücklich ausgenommen:

  • die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich des Steuerberatungsgesetzes tätigen Personen sowie
  • das Steuergeheimnis nach § 30 AO.

Bei Akteneinsicht ist zu beachten, dass nur die die Berufspflichtverletzung betreffenden Vorgänge eingesehen werden dürfen.

IV. Datenübermittlungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften

Eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten kann sich auch aus folgenden Vorschriften ergeben:

  • § 36 BRAO (Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten)
  • §§ 36a, 130 WPO (Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Datenübermittlung)
  • § 64d BNotO (Übermittlung von Daten)
  • § 34 PAO (Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten)

Das Steuergeheimnis nach § 30 AO steht einer Übermittlung von Daten nach den vorgenannten Vorschriften nicht entgegen (§ 30 Absatz 4 Nummer 2 AO).

Diese Erlasse treten mit Inkrafttreten des neugefassten § 10 StBerG am 1. August 2022 (vgl. Artikel 4 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021, BGBl. I S. 2363) an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gemäß § 10 StBerG vom 22. Juli 2014 (BStBl I S. 1195).

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